Haftung für Sammelgelder

Sammelt ein/eine Lehrer/in im dienstlichen Auftrag von den Schüler/innen Geld (z.B. für Schulveranstaltungen) ein, so handelt er/sie je nach Sammlungszweck als Organ des Landes (Schulverwaltung) oder der Gemeinde (gesetzlicher Schulerhalter).

Falls das im Schulgebäude verwahrte Geld durch Diebstahl entwendet wird, so ereignet sich der Schaden in der Sphäre des Rechtsträgers.

Schadenersatzbegehren der Erziehungsberechtigten sind   daher aufgrund des Amtshaftungsgesetzes an den Dienstgeber zu richten.

Siehe „Amtshaftung“, „Diebstahl“, „Einbrüche in   Schulen“.

Hallenbadbenützung im Rahmen von Schulveranstaltungen

Bei der Hallenbadbenützung im Rahmen von   Schulveranstaltungen, ausgenommen Sportwochen mit Schwerpunkt „Schwimmen“, gelten folgende Bestimmungen:

Wenn kein Schwimmunterricht erteilt wird, hat ein/eine   LehrerIn die Qualifikation „Lehramtsprüfung Leibesübungen“, „Helferschein“, „Retterschein“ oder „Lehrschein“ aufzuweisen.

Wird Schwimmunterricht erteilt, sind „Lehramtsprüfung   für Leibesübungen“ oder „Helferschein“ und die methodische Prüfung erforderlich.

Schwimmen ist auf Wandertagen:

Ein/eine LehrerIn pro Klasse muss die notwendigen   Qualifikationen (siehe oben) aufweisen. Wildbaden ist jedenfalls verboten. Bei jedem Besuch eines Bades ist die Gruppengröße maximal 20 SchülerInnen pro LehrerIn.

Hausübungen

Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern   auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können.

Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf   die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige   Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder   Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen – nicht aufgetragen werden.

Häuslicher Unterricht

Schüler/innen, die zum häuslichen Unterricht abgemeldet   werden, haben Anspruch auf Schulbücher.

Sie müssen am Ende eines jeden Schuljahres eine   Externistenprüfung ablegen.

Dies gilt auch für Schüler/innen von Privatschulen ohne   Öffentlichkeitsrecht. Die zum häuslichen Unterricht abgemeldeten Schüler/innen haben keinen Anspruch auf Schülerfreifahrt.

Von der Polytechnischen Schule ist eine Abmeldung zum   häuslichen Unterricht nicht möglich.

Hepatitis

Jede Erkrankung an Hepatitis A – oder an Hepatitis ohne nähere Differenzierung – von Personen, die eine Schule besuchen bzw. dort angestellt sind, ist von der Schulleitung unmittelbar dem zuständigen Bezirksgesundheitsamt zu melden.

Die allenfalls erforderlichen sanitären Maßnahmen werden dann von diesem ergriffen.
  Anzugeben sind:

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnadresse der erkrankten Person,
  • Adresse der Schule,
  • Tag der Erkrankung bzw.Tag der Spitalsaufnahme und
  • das Spital.

Die Schule ist von einer Erkrankung an Hepatitis in Kenntnis zu setzen. Eine Verständigung der Eltern von Mitschülern/   Mitschülerinnen obliegt der Schule.
   
Eine Desinfektion der Schulklasse (einschließlich der WC-Anlagen) ist vom Bezirksgesundheitsamt zu veranlassen. Eine Desinfektion   hat eine Kurzzeitwirkung von 2–3 Tagen.

Eine Hepatitis-Erkrankung ist zwar anzeige-, jedoch nicht isolationspflichtig, so dass seitens der Schule, abgesehen von der   Verständigung des Bezirksgesundheitsamts und der Eltern der Mitschüler/innen, keine weiteren Schritte zu ergreifen sind.

Zu beachten sind auch die beiden Hygiene-Merkblätter des BMBWK „Richtlinien für die hygienische Ausstattung und die Reinigung der   WC-Anlagen und Duschen“ und „Richtlinien für hygienisches Verhalten im   Schulbereich“. Eine passive Immunisierung (Gammaglobulin) für Schüler/innen und Lehrpersonen einer Klasse, in der 2 oder mehr Erkrankungen aufgetreten   sind, erfolgt durch den/die Schularzt/Schulärztin.