Haftung für Sammelgelder
Sammelt ein/eine Lehrer/in im dienstlichen Auftrag von den Schüler/innen Geld (z.B. für Schulveranstaltungen) ein, so handelt er/sie je nach Sammlungszweck als Organ des Landes (Schulverwaltung) oder der Gemeinde (gesetzlicher Schulerhalter). Falls das im Schulgebäude verwahrte Geld durch Diebstahl entwendet wird, so ereignet sich der Schaden in der Sphäre des Rechtsträgers. Schadenersatzbegehren der Erziehungsberechtigten sind daher aufgrund des Amtshaftungsgesetzes an den Dienstgeber zu richten. Siehe „Amtshaftung“, „Diebstahl“, „Einbrüche in Schulen“. |