Zeugenschaft bei Gericht (LDG § 33)

Werden Lehrer/innen in schulischer Angelegenheit vom Gericht als Zeugen vorgeladen, muss dies der Dienstbehörde wegen der Befreiung vom Amtsgeheimnis mitgeteilt werden.

Achtung:

Werden Lehrer/innen in dienstlichen Angelegenheiten als Zeuge vor Gericht   geladen und es entfallen dadurch Unterrichtsstunden, Verdienstentgang geltend   machen!