Zeugenschaft bei Gericht (LDG § 33)
Werden Lehrer/innen in schulischer Angelegenheit vom Gericht als Zeugen vorgeladen, muss dies der Dienstbehörde wegen der Befreiung vom Amtsgeheimnis mitgeteilt werden. Achtung: Werden Lehrer/innen in dienstlichen Angelegenheiten als Zeuge vor Gericht geladen und es entfallen dadurch Unterrichtsstunden, Verdienstentgang geltend machen! |