Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
Schriftliche Überprüfungen § 8 LBVO Tests dürfen nicht durchgeführt werden:
Weiters: An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung stattfindet und nach mindestens drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen. Tests und Diktate müssen spätestens 2 Unterrichtstage vor Durchführung angekündigt werden.Tests sind dem Schüler schriftlich vorzulegen. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung beträgt höchstens 15 Minuten. Die Gesamtzeit aller schriftlichen Überprüfungen (Tests und Diktate) darf in jedem Unterrichtsgegenstand höchstens 30 Minuten pro Semester betragen. Tests und Diktate sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt den Schülern zurückzugeben. Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist der Test mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Die Wiederholung ist innerhalb von 2 Wochen durchzuführen. Für die Beurteilung ist die bessere Arbeit heranzuziehen. |
Die Verleihung von Berufstiteln erfolgt durch die Präsidentschaftskanzlei des Bundespräsidenten nach folgenden Richtlinien: Grundsätzlich: 50. Lebensjahr muss erreicht sein. Bei Versetzung in den Ruhestand bei Krankheit wird 1 Jahr angerechnet. Zeiten der Betrauung werden voll angerechnet. „Schulrat/Schulrätin“ (SR/n):
„Oberschulrat/Oberschulrätin“ (OSR/n):
„Regierungsrat/Regierungsrätin”
Siehe „Amtstitel“ |
Maßnahmen, die Hinterbliebene im Ablebensfall eines Beamten zu treffen haben: Meldung über das Ableben, unter Beifügung von:
Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr
Für Kinder vom 18. bis 26. Lebensjahr ist Antrag auf Waisenversorgungsgenuss zu stellen.
Nach Lehrern/Lehrerinnen des Dienst- oder Ruhestands ist eine Hausgemeinschaftsbescheinigung oder Heiratsurkunde wegen Todesfallbeitrags vorzulegen. Höchstausmaß für den Todesfallbeitrag:
Hinterbliebene nach GW-Mitgliedern erhalten (je nach Dauer der Mitgliedschaft des/der Verstorbenen) max. € 180,- [Stand April 2002]. Beim Tod eines/einer Anspruchsberechtigten gebührt unter gewissen Voraussetzungen demjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, von der BVA 1080, Josefstädter Straße 80; Tel. 404 05/0 ein Zuschuss zu den Bestattungskosten, wenn er/sie glaubhaft machen kann, dass die Bezahlung der Kosten eine soziale Härte für ihn/sie bedeutet. Nach Vertragsbediensteten sind die Unterlagen bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bzw. Arbeiter einzubringen. Siehe „Abfertigung für pragmatisierte LehrerInnen“, „Abfertigung für VertragslehrerInnen“, „Außergewöhnliche Belastungen“, „Gewerkschaft“, „Witwen/ Witwerversorgung“. |
Eine einheitliche Turnkleidung für Schülerinnen einer Schule erscheint zwar erstrebenswert, doch kann die Einheitlichkeit nur auf freiwilliger Basis erreicht werden. Es ist nicht zulässig, die Schülerinnen zur Anschaffung einer bestimmten Kleidung für den Unterricht in Leibesübungen zu verpflichten. Verlangt werden kann nur, dass die Schülerinnen im Unterricht in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilnehmen. Im Unterricht aus Leibesübungen ist das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren für die Schüler/innen selbst oder für andere Schüler/innen nicht zulässig. Ein besonderes Augenmerk ist dabei den sogenannten „Freundschaftsbändern“ und vor allem dem möglichen Körperschmuck (Piercing) von Schüler/innen zu widmen. Jene Gegenstände, die ohne hygienischen Schaden oder hygienisches Risiko für die Bewegungs- bzw. Sportzeit entfernt werden können, sind vor dem Unterricht durch die Schüler/in zu entfernen. Kann dies nicht geschehen, so sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Abkleben mit einem geeigneten Klebeband, Freundschaftsbänder mit Schweißband oder elastischer Binde überdecken) zu finden, die eine sportliche Aktivität ohne Eigengefährdung oder Gefährdung anderer ermöglicht. Ist auch auf diese Art keine befriedigende Schutzmaßnahme zu erzielen (z.B. bei frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten Piercings oder auch Intimpiercings), muss im ärztlichen Einvernehmen (Schulärzt/in) und im Einvernehmen mit den Eltern und/oder Erziehungsberechtigten der allfällige Umfang der Befreiung von bestimmten Aktivitäten festgelegt werden. Eine gänzliche oder überwiegende Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Leibesübungen ist durch ein Piercing grundsätzlich nicht gerechtfertigt. |