Tests

Schriftliche Überprüfungen § 8 LBVO

Tests dürfen nicht durchgeführt werden:

  • in der VS: von der 1. bis 4. Schulstufe in BE, LÜ und WE;
  • in der 4. Schulstufe in D und M,
  • in der NMS: in D, M, E, BE, GZ, LÜ und WE,
  • in der PTS: in LÜ, TZ und WE,
  • in der ASo: wie VS und HS unter Bedachtnahme auf die   jeweiligen physischen und psychischen Behinderungen der Kinder.

Weiters:

An einem   Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung stattfindet und nach mindestens drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen.  

Tests und Diktate müssen spätestens 2 Unterrichtstage vor Durchführung angekündigt werden.Tests sind dem Schüler schriftlich vorzulegen.

Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung beträgt höchstens 15 Minuten. Die Gesamtzeit aller schriftlichen Überprüfungen (Tests und Diktate) darf in jedem Unterrichtsgegenstand höchstens 30 Minuten pro Semester betragen.

Tests und  Diktate sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt den Schülern zurückzugeben.

Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist der Test mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Die Wiederholung ist innerhalb von 2 Wochen durchzuführen. Für die Beurteilung ist die bessere Arbeit heranzuziehen.  

Titel

Die Verleihung von Berufstiteln erfolgt durch die Präsidentschaftskanzlei des Bundespräsidenten nach   folgenden Richtlinien:

Grundsätzlich:

50. Lebensjahr muss erreicht sein.  

Bei Versetzung in den Ruhestand bei Krankheit wird 1 Jahr angerechnet. Zeiten der Betrauung werden voll   angerechnet.

„Schulrat/Schulrätin“ (SR/n):

  • Mindestalter   50 Jahre, ausgezeichnete Beurteilung,
  • VL, HL, SL, L. d. PTS: nach 26 Dienstjahren

„Oberschulrat/Oberschulrätin“ (OSR/n):

  • Leiter/in von VS, HS, ASO und PTS – nach sechsjähriger Funktionsdauer

„Regierungsrat/Regierungsrätin”

  • Bezirksschulinspektor/in mit sechsjähriger Funktionsdauer

Siehe „Amtstitel“

Todesfall

Maßnahmen, die Hinterbliebene im Ablebensfall eines Beamten zu treffen haben:

Meldung über das Ableben, unter Beifügung von:

  • Sterbeurkunde  
  • Ehegemeinschaftszeugnis,  
  • Staatsbürgerschaftsnachweis,  
  • Heiratsurkunde und
  • Geburtsurkunde des Witwers/der Witwe (Witwenversorgungsgenuss!)

Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr

  • Geburtsurkunde und Vormundschaftsfeststellung (Waisenversorgungsgenuss).

Für Kinder vom 18. bis 26. Lebensjahr ist Antrag auf Waisenversorgungsgenuss zu stellen.

  • Geburtsurkunde,  
  • Vormundschaftsfeststellung,  
  • Bescheinigung über bestehende Schul- oder Berufsausbildung und
  • Staatsbürgerschaftsnachweis beilegen

Nach Lehrern/Lehrerinnen des Dienst- oder Ruhestands ist eine Hausgemeinschaftsbescheinigung oder   Heiratsurkunde wegen Todesfallbeitrags vorzulegen.

Höchstausmaß für den Todesfallbeitrag:

  • 150%  des Gehalts der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (€ 1   850,8 [Stand April 2002]).

Hinterbliebene nach GW-Mitgliedern erhalten (je nach Dauer der Mitgliedschaft des/der Verstorbenen) max. € 180,-  [Stand April 2002].

Beim Tod eines/einer Anspruchsberechtigten gebührt unter gewissen Voraussetzungen demjenigen, der   die Kosten der Bestattung getragen hat, von der BVA 1080, Josefstädter Straße 80; Tel. 404 05/0 ein Zuschuss zu den Bestattungskosten, wenn er/sie glaubhaft machen kann, dass die Bezahlung der Kosten eine soziale Härte für   ihn/sie bedeutet.

Nach Vertragsbediensteten sind die Unterlagen bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bzw.   Arbeiter einzubringen.

Siehe „Abfertigung für pragmatisierte LehrerInnen“, „Abfertigung für VertragslehrerInnen“,   „Außergewöhnliche Belastungen“, „Gewerkschaft“, „Witwen/ Witwerversorgung“.

Turnkleidung

Eine einheitliche Turnkleidung für Schülerinnen einer Schule erscheint zwar erstrebenswert, doch kann die Einheitlichkeit nur auf freiwilliger Basis erreicht werden.

Es ist nicht zulässig, die Schülerinnen zur Anschaffung einer bestimmten Kleidung für den Unterricht in Leibesübungen zu verpflichten.

Verlangt werden kann nur, dass die Schülerinnen im Unterricht in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilnehmen.

Im Unterricht aus Leibesübungen ist das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren für die Schüler/innen selbst oder für andere Schüler/innen nicht zulässig.

Ein besonderes Augenmerk ist dabei den sogenannten „Freundschaftsbändern“ und vor allem dem möglichen Körperschmuck (Piercing) von Schüler/innen zu widmen.

Jene Gegenstände, die ohne hygienischen Schaden oder hygienisches Risiko für die Bewegungs- bzw. Sportzeit entfernt werden können, sind vor dem Unterricht durch die Schüler/in zu entfernen. Kann dies nicht geschehen, so sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Abkleben mit einem geeigneten Klebeband, Freundschaftsbänder mit Schweißband oder elastischer Binde überdecken) zu finden, die eine sportliche Aktivität ohne Eigengefährdung oder Gefährdung anderer ermöglicht.

Ist auch auf diese Art keine befriedigende Schutzmaßnahme zu erzielen (z.B. bei frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten Piercings oder auch   Intimpiercings), muss im ärztlichen Einvernehmen (Schulärzt/in) und im Einvernehmen mit den Eltern und/oder Erziehungsberechtigten der allfällige Umfang der Befreiung von bestimmten Aktivitäten festgelegt werden. Eine gänzliche oder überwiegende Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Leibesübungen ist durch ein Piercing grundsätzlich nicht gerechtfertigt.