Religionslehrer/innen
Das Dienstverhältnis der Religionslehrer/innen: Kirchlich bestellte Religionslehrer/innen haben ein Dienstverhältnis zur jeweiligen Kirche bzw. Religionsgemeinschaft. Die Entlohnung erfolgt auf der Basis von IIL-Verträgen. § 19 Abs. 1 Privatschulgesetz: Religionslehrer/innen haben ein Dienstverhältnis zum Bundesland und gelten somit als Landeslehrer/innen.
§ 19 Abs. 3 Privatschulgesetz: Religionslehrer/innen haben ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter. |