Religionslehrer/innen

Das Dienstverhältnis der Religionslehrer/innen:

Kirchlich bestellte Religionslehrer/innen haben ein   Dienstverhältnis zur jeweiligen Kirche bzw. Religionsgemeinschaft.

Die Entlohnung erfolgt auf der Basis von IIL-Verträgen.  

§ 19 Abs. 1 Privatschulgesetz:

Religionslehrer/innen haben ein Dienstverhältnis zum   Bundesland und gelten somit als Landeslehrer/innen.

 

§ 19 Abs. 3 Privatschulgesetz:

Religionslehrer/innen haben ein Dienstverhältnis zum   Schulerhalter.