Religiöse Übungen

Grundsätzlich muss zwischen Religionsunterricht und religiösen Übungen unterschieden werden.

Religiöse Übungen können (gemäß dem Erlass aus 1964) nur am Nachmittag abgehalten werden und nicht in der Religionsstunde, da sie kein Lehrplanbestandteil sind.

Religiöse Übungen, Schulmessen, kirchliche Feiern (z.B. an Sonntagen oder schulfreien Tagen) können nicht zu schulbezogenen   Veranstaltungen (§ 13a SchUG) erklärt werden, da sie der Spezialnorm des § 2a   Religionsunterrichtsgesetz unterliegen.

Die Teilnahme und die Beaufsichtigung durch Lehrer/innen sind freiwillig.

Die teilnehmenden Lehrer/innen unterliegen dem Versicherungsschutz.