Pflegefreistellung

Pflegefreistellung (§ 59 LDG):

Der Landeslehrer hat – unbeschadet des § 57   (=Sonderurlaub) – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  • wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten   nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder
  • Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen   anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen. Weitere sechs bzw. fünf Tage können zur Pflege in Anspruch genommen werden, wenn das zu pflegende Kind jünger als 12 Jahre ist.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit eines   Sonderurlaubs aus diesem Anlass.

 

Polizeiliche Ermittlungen

Polizeiliche Ermittlungen, welche die Schüler/innen (als Opfer, Zeugen oder Verdächtige an einer Straftat) betreffen, sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der Direktion der   betreffenden Schule, an der sie stattfinden, durchzuführen.

Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres:

„Solche Ermittlungen sind unter Vermeidung jedes unnötigen Aufsehens, jeder nicht unbedingt notwendigen Beeinträchtigung des Unterrichts und mit möglichster Schonung des Rufs der betroffenen Person vorzunehmen. Die betroffenen Schüler sind daher, wenn möglich unter Mithilfe des zuständigen Lehrers/der Lehrerin, während der Unterrichtspausen aus der Klasse zu rufen und von den Sicherheitsorganen in einem abgesonderten Raum zu befragen. Ein Einschreiten uniformierter Organe ist nach Möglichkeit zu vermeiden.“ Die Befragungen von Schülerinnen über Themen des Intimbereichs sind durch   weibliche Sicherheitsorgane oder, wenn solche nicht zur Verfügung stehen, unter Beiziehung von Sozialarbeiterinnen oder anderen weiblichen Vertrauenspersonen vorzunehmen. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind sofort zu benachrichtigen, da nur dadurch gewährleistet ist, dass die   Erziehungsberechtigten alle ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen   Möglichkeiten rechtzeitig in Anspruch nehmen können. Wenn die Befragung  erheblich über das Unterrichtsende hinausdauert, sind die   Erziehungsberechtigten davon zu verständigen.

 

Pragmatisierung

Pragmatisierung bedeutet Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.

Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und kann mit Bescheid gekündigt werden.

LehrerInnen, die auf Grund eines Vertrages vom Bundesland Steiermark angestellt worden sind – Vertragslehrer/innen –, können, sofern sie im Schema IL (dauerbeschäftigt) im vollen Stundenausmaß eingesetzt sind, um   Pragmatisierung ansuchen.

Provisorisch pragmatisierte Lehrer/innen können erst nach 6 tatsächlich eleisteten Dienstjahren auf Antrag definitiv pragmatisiert werden.

Siehe   „Dienstverhältnis“ und „Definitivstellung“.