Medikamente

Medikamente, Erste Hilfe und Aufsichtspflicht:

„Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schüler/innen während des Unterrichts, einer   Unterrichtsveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Zuziehung eines Arztes, Transport ins   Krankenhaus unverzüglich zu treffen.

Ebenso sind der/die Schulleiter/in und die Erziehungsberechtigten zu verständigen.“ Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass die Erste-Hilfe-Leistung für einen/eine Lehrer/in als medizinischen Laien zumutbar sein muss und er/sie nicht zu einer weiteren Hilfeleistung herangezogen werden kann.

Im Zweifel wird auf jeden Fall die Rettung zu verständigen sein. Sollte in so einem Fall trotzdem für das Kind ein Schaden eintreten, ist ein/eine Lehrer/in, der/die die ihm/ihr zumutbare Erste Hilfe geleistet hat, im Rahmen der Amtshaftung bei Schadensansprüchen abgesichert.

Medikamentenverabreichung:  

Die Verabreichung von Medikamenten durch Lehrer/innen kann grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Wenn ein/eine Lehrer/in sich   freiwillig dazu bereit erklärt, würde bei Eintritt eines Schadens die Amtshaftung greifen. Wenn sich nun ein/eine Lehrer/in freiwillig bereit erklärt, Medikamente zu verabreichen, bedarf es eines schriftlichen Ersuchens   der Eltern um Verabreichung des Medikaments (Nennung des konkreten Medikaments und Nennung des Namens des Lehrers/ der Lehrerin) einer ärztlichen Verschreibung mit genauer Dosierungsangabe Keinesfalls soll der/die Lehrer/in selbst eine Diagnose erstellen und selbst Medikamente verteilen (Aspirin, Hustensaft, Bachblüten, …).