Meldung der Schwangerschaft – Auswirkungen auf das Dienstverhältnis

Damit die Schutzbestimmungen für die Lehrerin wirksam   werden können, muss sie dem Dienstgeber – dem/der Schulleiter/in – die Schwangerschaft anhand eines ärztlichen Zeugnisses bekannt geben (spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin).

Die Schutzbestimmungen umfassen:

  • den Versetzungs-,
  • den Kündigungs- und
  • Entlassungsschutz ab   Bekanntgabe der Schwangerschaft – § 10 MschG.
  • Befristete IIL-Verträge enden durch Zeitablauf und werden durch den Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht verlängert. Nur ein neuer Vertrag lässt die   Schutzbestimmungen wieder aufleben.
  • Eventuell Stundentausch bei LÜ auf kollegialer Basis (Änderung der Lehrfächerverteilung vornehmen), um Risikogeburten und Säuglingssterblichkeit zu mindern – § 4 MSchG „Verbot von schweren körperlichen Arbeiten“.
  • Keine Übernahme von dauernden Mehrleistungen – § 8 MSchG „Verbot der Mehrarbeit“.
  • Das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Wochenarbeitszeit darf auch dann nicht überschritten   werden, wenn die Zustimmung der Lehrerin vorliegt.
  • Keine Teilnahme an Projekt-, Winter- und Sommersportwochen – § 6 MSchG „Verbot der Nachtarbeit“, § 7 MSchG „Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit“.
  • Für die Freistellung vom Unterricht an der Schule bei Auftreten von Röteln gelten die Erlässe der jeweiligen Landesschulbehörden. Siehe „Röteln“.

§ 10 MSchG „Kündigungs- und Entlassungsschutz“ wird nach Mitteilung der bestehenden Schwangerschaft (ärztliches Zeugnis) sofort wirksam. Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstgeber nur dann gelöst werden, wenn schwerwiegende Verfehlungen vorliegen (§ 12 MSchG). Es wird dem   außerordentlichen Gemütszustand der Lehrerin dadurch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung Rechnung getragen.

Ist dem Dienstgeber bei Ausspruch der Kündigung oder der Entlassung die   Schwangerschaft nicht bekannt, so kann die Lehrerin innerhalb der folgenden 5 Werktage dagegen Einspruch erheben, wobei das ärztliche Zeugnis vorzulegen   ist.

Die Schutzbestimmungen treten nun in Kraft, und eine   Kündigung oder Entlassung darf nicht mehr durchgeführt werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet erst 4 Monate nach der Entbindung bzw. 4 Wochen nach Ablauf des Mutterschafts- bzw. Elternkarenzurlaubs.

Eine Selbstkündigung der Lehrerin während der geschützten Zeiten ist möglich, jedoch ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich eingebracht wurde (§ 19 MSchG).

Siehe „Abfertigung für pragmatisierte Lehrer/innen“,   „Abfertigung für Vertragslehrer/innen“.