Mutterschafts- bzw. Väterkarenzurlaub

Dieser Urlaub muss vom Dienstgeber gewährt werden, wenn das Ansuchen darum entweder mittels Formblatt II (Mutter) – während der Schutzfrist – oder mit dem Formblatt III (Vater) – innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt gestellt wurde. Die Dauer es Mutterschafts- bzw. Elternkarenzurlaubs kann von dem/der Lehrer/in selbst bestimmt werden. Das Höchstausmaß beträgt jedoch zwei Jahre. Die Eltern können den Karenzurlaub 2mal teilen. Beim ersten Wechsel können die Eltern auch einen Monat gleichzeitig in Karenz gehen.

Achtung: Kinderbetreuungsgeld kann nur von einem Elternteil bezogen werden!

Einführung des aufgeschobenen Karenzurlaubes:

Beide Elternteile können je 3 Monate ihres Karenzurlaubes aufschieben und diesen Teil bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres verbrauchen (diese Zeiten sind   krankenversichert!). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet aber spätestens mit dem 3. Geburtstag des Kindes. Beginn und Dauer dieses aufgeschobenen Teiles ist dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin bekannt zu geben. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf den aufgeschobenen Karenzurlaub erhalten.

Beginn und Dauer:

Der Karenzurlaub beginnt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist), nach einem Krankenstand oder im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter bzw. des Vaters. Er muss mindestens drei Monate betragen und endet spätestens mit dem 2.Geburtstag des Kindes.

Meldung und Nachweis:

Nimmt ausschließlich die Mutter Karenzurlaub in Anspruch, muss sie den Antrag bis spätestens zum Ende der Schutzfrist an den Dienstgeber stellen (Formblatt   II). Nimmt auch der Vater Karenzurlaub, so haben beide Elternteile spätestens   vier Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer ihres Karenzurlaubes dem Dienstgeber zu melden (Vater: Formblatt III). Diese Fristen müssen unbedingt eingehalten werden, da sonst der gesetzliche Anspruch auf Karenzurlaub verloren geht! Vorzeitiger Abbruch oder Verlängerung eines zuerst für einen kürzeren Zeitraum befristeten MKU oder VKU ist nur auf Ansuchen mit entsprechender Begründung möglich (Ermessen des Dienstgebers.

Ausnahme: wirtschaftliche Notlage, z.B. durch Ausfall des Familienerhalters). Der MKU und VKU zählt zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die   Pension (ohne Beitragszahlung).