Jahresplanung

Jeder/Jede Lehrer/in muss eine Jahresplanung besitzen.

Sie kann auch etappenweise während des Jahres erstellt   werden.

Die Jahresplanung muss nicht handschriftlich vorliegen.

Es ist möglich, dass entsprechende Unterlagen aus   Schulbüchern mit Notizen in Bezug auf die Klassensituation, aktuelle Themen bzw. neue Lehrplanforderungen versehen werden.

Jahressechstel

Erhält ein/eine Arbeitnehmer/in von seinem/ ihrem Dienstgeber sonstige Bezüge (= 13., 14. Gehalt, Jubiläumszuwendungen,   Belohnungen, …), so sind diese bis zu einem Betrag von € 620,– jährlich steuerfrei.

Für die Berechnung der Steuer des sonstigen Bezuges   sind vorerst die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sodann der Freibetrag von € 620,–. Der sich ergebende Restbetrag wird nun mit 6% versteuert.

Die sonstigen Bezüge werden aber nicht unbegrenzt mit 6% versteuert, sondern es gibt eine Grenze, das sogenannte Jahressechstel (= in Sechstel der innerhalb des Kalenderjahres bereits zugeflossenen und auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge).

Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel übersteigen, werden gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt versteuert.

Jubiläumszuwendung

Dem/Der Lehrer/in kann

  • aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren eine Belohnung von 200%
  • von 40 Jahren eine Belohnung von 400% des Monatsbezugs,

der ihm/ihr für den Monat des Dienstjubiläums gebührt, gewährt werden.

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des   Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der/die Lehrer/in 35 Dienstjahre hat und mit 61Jahren und 6 Monaten z.B. wegen Pensionierung aus dem Dienst scheidet.

Auch hier gelten die entsprechenden Übergangsbestimmungen ( siehe Pension).

Die Auszahlung erfolgt im Jänner oder Juli. Siehe „Vorrückung“.