Freiwillige Prüfung

Für alle Schülerinnen besteht – außer in der ersten bis   vierten Schulstufe (Volksschule) – die Möglichkeit, sich selbst (in jedem   Pflichtgegenstand einmal pro Semester) zu einer mündlichen Prüfung bzw. –   etwa in Leibesübungen oder Bildnerischer Erziehung – zu einer praktischen   Prüfung anzumelden, um ein “Nicht genügend” abzuwenden.

Die Anmeldung zur Prüfung muss aber so zeitgerecht erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung noch möglich ist. § 5 Abs. 2 und   11 LB-VO, § 9 Abs. 2 LB-VO