Freiwillige Wiederholung

Auf Ansuchen eines Schülers/einer Schülerin hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe, durch den/die Schüler/in zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes ermöglicht werden soll und die Einordnung des   Schülers/der Schülerin in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist.

Die Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe obliegt in der Volksschule und der Sonderschule der Schulkonferenz in den übrigen Schularten der Klassenkonferenz.

Eine Berufung über die Entscheidung der Klassenkonferenz/Schulkonferenz ist nicht   vorgesehen.

Die freiwillige Wiederholung der letzten Schulstufe einer Schulart ist nicht möglich.

Ausnahme: die 4. Stufe der Volksschule sowie die letzte Stufe einer Sonderschule.

Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal zulässig.

Der/Die Schüler/in ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.