Fahrtkostenzuschuss

Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt allen Lehrer/innen, wenn

  • die Wegstrecke zwischen Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
  • diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird und
  • die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen den erforderlichen Selbstbehalt übersteigen,

wobei nur das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den/die Lehrer/in in Betracht kommt, berechnet wird.

Der/Die Lehrer/in hat alle Tatsachen, die für das   Entstehen oder den Wegfall des Anspruches oder für die Änderung seiner Höhe nach von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden.

Der Fahrtkostenzuschuss wird für 11 Monate im Jahr gewährt und berechnet, aber auf 12 gleiche Monatsraten aufgeteilt. Der einmal ermittelte Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Lehrer/in den Anspruch auf seine/ ihre Bezüge behält (Ferien), oder durch eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls nicht berührt.

Ist der/die Lehrer/in jedoch aus einem anderen Grund (Krankenstand) länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der   Fahrtkostenzuschuss von dem auf Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten an.