Entlassung von SchülerInnen nach dem Unterricht bzw. nach Schulveranstaltungen

Entlassung von Schüler/innen nach dem Unterricht bzw. nach Schulveranstaltungen (Auszug aus dem „Aufsichtserlass“, Verordnungsblatt des BMBWK vom 1. 10. 1997, Nr. 109, ER: 210)

„Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen   an einem anderen Ort als in der Schule (disloziert) stattfinden, so sind die   Schüler/innen unter Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin an diesen Ort und zurückzuführen. Schüler/innen ab der 9. Schulstufe können, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und zurückgeschickt werden. Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler/innen, auch wenn sie noch nicht die 9. Schulstufe besuchen, gleich vom Ort dieses   Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung nach Hause geschickt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (so z.B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung, die schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des/der Schülers/der Schülerin stattfindet, der Rückweg in   die Schule einen Umweg bedeuten würde, der/die Schüler/in mit der Umgebung   gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den/die   Schüler/in entsteht) und die Erziehungsberechtigten von Schüler/innen, die die 9. Schulstufe noch nicht besuchen, sich einverstanden erklärt haben.

Findet der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort als in der Schule in der ersten Unterrichtsstunde   (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hiervon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.“ Um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, dass Schüler/innen auf dem Rückweg den Klassenverband aufgrund einer schriftlichen Erklärung der   Erziehungsberechtigten verlassen dürfen.

Zur rechtlichen Absicherung der Lehrer/innen wird weiter empfohlen:

Die unterschriebene Einverständniserklärung aufzuheben, die grundsätzliche Sorgepflicht des Lehrers/der Lehrerin für die Schüler/innen bleibt aufrecht. Das bedeutet, dass ein Kind trotz Einverständniserklärung der Eltern zur Schule zurückzuführen ist, wenn es sich z.B. im Verlauf der   Schulveranstaltung verletzt hat und eine weitere Betreuung erforderlich ist. Der/die Lehrer/in muss gemäß den Bestimmungen des entsprechenden Erlasses auf jeden Fall zur Schule zurückkehren.

Für den Bereich der Sonderschule ist für die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung die geistige und persönliche Reife der Schüler/innen in besonderem Maße zu beachten.

NEU:

Der/Die Schulleiter/in hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. bei Verhinderung eines Lehrers/einer Lehrerin) erforderlich ist,   vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Anmerkung: Die in Klammer aufgelisteten Möglichkeiten müssen nicht unbedingt in der Reihenfolge der Auflistung zur Anwendung kommen, obwohl die Reihenfolge   dennoch eine gewisse Gewichtung verdeutlichen soll. Es kann vielmehr zweckmäßig sein, den Entfall von Unterrichtsstunden anzuordnen, wenn keine   Fachsupplierung oder Stundentausch möglich ist. Die Schüler/innen sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter/von der Schulleiterin angeordnet werden muss, hat er/sie für die Beaufsichtigung der Schüler/innen bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler/innen durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.