Befristetes Dienstverhältnis

Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L dürfen 7 Jahre nicht übersteigen.

II L-Verträge müssen jeweils nach Zeitablauf erneuert werden.

II L-Verträge, die im Juni enden, werden mit einem „Teiler 10“ ausgestattet. Das Entgelt für die Jahreswochenstunden wird nicht in zwölf, sondern nur in zehn Teilen ausbezahlt. Der Teilbetrag ist demnach höher gegenüber dem „Teiler 12“.

Bei einem „Teiler 10“ ist die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes in den Monaten Juli und August möglich.

Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber bzw. den/die VertragslehrerIn   einen Monat.

Das Dienstverhältnis hat mit dem Ende eines Kalendermonates zu enden.

Berufung

Sie ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide, die nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen wurden. Berufungen sind aber auch im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren möglich.

Im Dienstrechtsverfahren haben Berufungen keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in Gesetzen oder Verordnungen die aufschiebende Wirkung anerkannt oder durch den Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird.

Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage. Die Berufung ist schriftlich oder elektronisch bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Berufung hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Kopf der Berufung: siehe „Ansuchen“.

Verfügungen einer Gebietskörperschaft gegenüber   Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind privatrechtliche Willenserklärungen.  

Gegen Rechtshandlungen des Dienstgebers stehen dem/der Vertragslehrer/in die Arbeitsgerichte zur Verfügung.

Gegen Bescheide der letzten Instanz kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs-   oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Berufung bei Versetzung gemäß § 19 Abs. 6 LDG:

Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

Um bei einer Berufung in diesem Falle erfolgreich zu sein, sind bereits gegen die beabsichtigte Maßnahme (§ 19 Abs. 5 LDG) binnen zwei Wochen schriftlich Einwendungen zu erheben. In einem Versetzungsbescheid kann die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Zuweisung des Lehrers/der Lehrerin aus Gründen   der Aufrechterhaltung des Unterrichtes notwendig ist, im Bescheid ausgeschlossen werden. Über die Berufung gegen einen solchen Bescheid ist binnen vier Wochen   zu entscheiden.

Siehe „Bescheid“, „Beschwerde“.

Besondere Vorfälle

Besondere Vorfälle an der Schule wie Katastrofenfälle,   Unglücksfälle, Vorfälle krimineller Art und alle Vorfälle, die besonderes Interesse in der Öffentlichkeit erregen können, sind sofort dem/der PSI und gleichzeitig dem LSR zu melden.

Bei Vorfällen, die eine Gefährdung der Sicherheit der in der Schule anwesenden SchülerInnen und LehrerInnen (siehe „Bombendrohung“) zur Folge haben könnten, ist zusätzlich unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

Feuerwehr 122,

Polizei 133,  

Rettung 144.

Eine ausführliche schriftliche Meldung ist auf dem Dienstweg nachzubringen.

Siehe „Gesundheitsgefährdungen“, „Bombendrohung “.