BERUFSSCHULINFO - Dienstverhinderung

Ansprüche bei Dienstverhinderung

 

  1. VERTRAGSBEDIENSTETE (§ 24 VBG) Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit:

Volles Monatsentgelt

  • DV hat noch keine 5 Jahre gedauert: für die Dauer von 42 Kalendertagen;
  • wenn das DV bereits 5 Jahre gedauert hat: für die Dauer von 91 Kalendertagen;
  • wenn das DV bereits 10 Jahre gedauert hat: für die Dauer von 182 Kalendertagen

Halbes Monatsentgelt (+ Krankengeld) im oben genannten gleich langen Zeitraum 

(insgesamt ca. 75 % des Monatsentgelts)

Zusammenrechnungsregel (§ 24 Abs 5 VBG)

„Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstver- hinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.“ Diese Regel ist bei Vertragsbediensteten relevant für die Dauer der Entgeltfortzahlung und für die Dauer des „einjährigen“ Krankenstandes (ein Beispiel für die Zusammenrechnungsregel findest du weiter unten).

  1. BEAMT*INNEN (§ 13c GehG) Dienstverhinderung durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall)

• Voller Monatsbezug für 182 Kalendertage

• Danach auf 80 % gekürzter Monatsbezug

• Zusammenrechnungsregel (§ 13c Abs 2 GehG)

„Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstver- hinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.“ (ein Beispiel für die Zusammenrechnungsregel findest du weiter unten).

Folgen einer längeren Dienstverhinderung

Vertragsbedienstete: „Einjähriger Krankenstand“

Beamt/innen: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

Achtung bei Vertragsbediensteten:

drei Monate VOR Ablauf der einjährigen Frist muss die Lehrkraft durch die Dienstgeberin verständigt werden, dass in 3 Monaten der Vertrag gelöst wird. In der Regel wird hier auch von der Bildungsdirektion ein Termin beim Amtsarzt vereinbart, der durch den*die Dienstnehmer*in unbedingt wahrgenommen werden muss. Im Falle der Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt, kann es auch dazu kommen, dass die Bildungsdirektion das Dienstverhältnis vor Ablauf des einjährigen Krankenstandes durch Kündigung beendet.

Achtung bei Beamt*innen: 

Im Falle der Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt, kann es dazu kommen, dass die Bildungsdirektion ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand einleitet.