Schutzfrist
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Schutzfrist vor der Geburt: Die Schutzfrist beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliches Zeugnis). Während dieser Zeit darf die werdende Mutter vom Dienstgeber zu keiner Dienstleistung herangezogen werden. Sie ist unter Fortzahlung der Bezüge sozusagen beurlaubt und kann über ihre Zeit frei verfügen. Schutzfristen nach der Geburt: Lehrerinnen dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, nach Mehrlingsgeburten sowie nach Entbindungen durch Kaiserschnitt verlängert sich die Frist auf mindestens 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen. Erweiterte Schutzfrist: Wird vom Arzt festgestellt, dass Gefahr für Gesundheit oder Leben der Mutter oder das werdende Kind besteht (Gefahr einer Frühgeburt), kann er die sofortige Freistellung beantragen. Die Dauer derselben obliegt der Entscheidung des Amtsarztes (kann unter Umständen die gesamte Schwangerschaft umfassen). Während dieser Zeit laufen die Bezüge der pragmatisierten Lehrerin weiter. Die Vertragslehrerin muss bei ihrer Gebietskrankenkasse die erweiterte Wochenhilfe beantragen (gleicher Vorgang wie bei Antragstellung um Wochengeld). Die Höhe der Wochenhilfe ist identisch mit jener des Wochengeldes. Finanzielle Leistungen während der Schutzfristen:
Bei der pragmatisierten Lehrerin erfolgt während der im Gesetz festgelegten Beschäftigungsverbote die Fortzahlung der Bezüge, der Bildungszulage und der Sonderzahlungen.
Die Vertragslehrerin erhält während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für jenen Zeitraum, den sie aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nicht beschäftigt werden darf (Gefahr für Leben oder Gesundheit für Mutter oder Kind), das Wochengeld. Dieses ist spätestens bei Beginn der Anspruchsberechtigung bei der Gebietskrankenkasse zu beantragen, weil der Dienstgeber während der Schutzfristen von der Entgeltzahlung befreit ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Freistellung. Bildungszulage und Sonderzahlung kommen ebenfalls zur Auszahlung. Siehe „Wochengeld für Vertragslehrerinnen“.
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Schwangerschaft, Meldung
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Bekanntgabe der Schwangerschaft mit ärztlichem Zeugnis an die Schulleitung, damit die Schutzbestimmungen für die gravide Lehrerin wirksam werden können. Späteste Meldung: 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
Versetzungsschutz während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und der Schutzfristen, keine Teilnahme an Sommer- oder Wintersport- sowie Projektwochen, keine Möglichkeit für die Übernahme von Mehrdienstleistungen, Vorsicht bei Hilfe im Turnunterricht, eventuell Tausch des Unterrichtsgegenstands auf kollegialer Basis. Freistellung bei Röteln an der Schule, wenn laut Titerbestimmung (Grenzwert 1:32) die Anzahl der Rötelnantikörper im Blut der Schwangeren zu gering ist, um eine Ansteckung auszuschließen. In diesen Fällen kann es zu einer vorübergehenden Zuweisung an eine andere Schule im Bezirk kommen. Siehe „Röteln“.
Kommt es während eines Mutterschafts-Karenzurlaubes oder eines Karenzurlaubes zu einer neuerlichen Schwangerschaft und deren Schutzfristen fallen in diese Karenzurlaube, so gebühren mit Beginn der Schutzfristen ohne Dienstantritt wieder die vollen Bezüge. Der bewilligte Karenzurlaub wird dadurch abgebrochen. Voraussetzung für den Anspruch auf die Bezüge ist die rechtzeitige Meldung an den Dienstgeber. Im Anschluss an die Geburt kann um einen neuerlichen Mutterschafts-Karenzurlaub angesucht werden.
Nach 26 Wochen Beschäftigung mit Arbeitslosenversicherung besteht wieder Anspruch auf Wochengeld. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Siehe „Wochengeld für Vertragslehrerinnen“, „Karenzurlaubsgeld für Vertragslehrerer/innen“. |
Selbstversicherung nach ASVG (für beschäftigungslose VertragslehrerInnen)
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Eine Selbstversicherung ist innerhalb von 42 Tagen nach dem Enden des Dienstverhältnisses zu beantragen. Liegt eine längere Zeit dazwischen, so muss man sich um die Krankenversicherung neu bewerben. Wartezeit: Leistungen werden erst nach 182 Tagen erbracht. Für die dazwischenliegende Zeit (ca. 6 Monate) müssen jedenfalls Beiträge eingezahlt werden. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus eigenem und Dienstgeberanteil zusammen. Eine Ermäßigung bei niedrigem bzw. keinem Einkommen ist auf Antrag möglich – Vorlage einer allfälligen Gehaltsbestätigung. Diesen Einkauf kann man umgehen, indem man 42 Tage arbeitet und anschließend sofort (innerhalb von 42 weiteren Tagen) um Selbstversicherung ansucht. In diesem Fall ist sofortiger Leistungsanspruch gegeben. Während des Bezuges der Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, MKU aus der Arbeitslosenunterstützung ist der/die Vertragslehrer/in automatisch krankenversichert (auch das Kind). Wenn ein/eine Lehrer/in nur arbeitslos gemeldet ist und keine Unterstützung erhält, besteht keine Krankenversicherung!
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Semesterferien
Dreierstaffelung der Semesterferien:
1. Block: Wien und Niederösterreich ab dem ersten Montag im Februar.
2. Block: Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg ab dem zweiten Montag im Februar.
3. Block: Oberösterreich und Steiermark ab dem dritten Montag im Februar.
Ein Abweichen von diesen Terminen durch Verordnungen der Landesschulräte bzw.
des Stadtschulrates für Wien ist nun nicht mehr möglich.