Selbstversicherung nach ASVG (für beschäftigungslose VertragslehrerInnen)

Eine Selbstversicherung ist innerhalb von 42 Tagen nach dem Enden des Dienstverhältnisses zu beantragen.

Liegt eine längere Zeit dazwischen, so muss man sich um die Krankenversicherung neu bewerben.

Wartezeit:

Leistungen werden erst nach 182 Tagen   erbracht. Für die dazwischenliegende Zeit (ca. 6 Monate) müssen jedenfalls   Beiträge eingezahlt werden. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus eigenem und Dienstgeberanteil zusammen. Eine Ermäßigung bei niedrigem bzw. keinem Einkommen ist auf Antrag möglich – Vorlage einer   allfälligen Gehaltsbestätigung.

Diesen Einkauf kann man umgehen, indem man 42 Tage arbeitet und anschließend sofort (innerhalb von 42 weiteren Tagen) um Selbstversicherung ansucht.

In diesem Fall ist sofortiger Leistungsanspruch   gegeben.

Während des Bezuges der Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, MKU aus der Arbeitslosenunterstützung ist der/die   Vertragslehrer/in automatisch krankenversichert (auch das Kind).

Wenn ein/eine Lehrer/in nur arbeitslos gemeldet ist und   keine Unterstützung erhält, besteht keine Krankenversicherung!