Wiedereingliederungsteilzeit - Berufschulinfos

Infos zur Wiedereingliederungsteilzeit kurz zusammengefasst:
Durch die Wiedereingliederungsteilzeit soll es Kolleg*innen, die über längere Zeit psychisch oder physisch erkrankt sind, ermöglicht werden, auf Basis einer herabgesetzten Lehrverpflichtung schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Zielgruppe sind Pädagog*innen, bei denen zwar Dienstfähigkeit vorliegt, jedoch ohne begleitende Maßnahmen eine erhöhte Gefahr des Rückfalls besteht.
Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit (kurz: WIETZ):
  • Das Dienstverhältnis hat vor Antritt der WIETZ mindestens 3 Monate ununterbrochen
  • Mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand.
  • Dienstnehmer*in muss dienstfähig sein – eine ärztliche Bestätigung über die Dienstfähigkeit ist erforderlich!
  • Beratung durch fit2work für Dienstnehmer*in und Dienstgeber*in (ist bereits während der Dienstverhinderung möglich!). Die Beratung kann entfallen, wenn Dienstnehmer*in, Dienstgeber*in und arbeitsmedizinisches Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
  • Die WIETZ muss spätestens einen Monat nach Ende der Dienstverhinderung angetreten
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf WIETZ.
Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit:
  • Die WIETZ kann für die Dauer von einem Monat bis sechs Monaten vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung für ein Monat bis drei Monate ist möglich.
  • Eine schriftliche Vereinbarung über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit muss getroffen werden
    • Bei vertraglichen Lehrpersonen dürfen 30 % einer vollen Lehrverpflichtung nicht unterschritten werden.


 

Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit:
  • Die WIETZ wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag wirksam.
  • Nach Antritt der WIETZ ist eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) zweimal im Einvernehmen möglich.
  • Anordnung von MDL während der WIETZ ist unzulässig.
  • Heranziehung zu anteiliger Supplierverpflichtung ist zulässig.
  • Vorzeitiges Ende der WIETZ kann von der*dem Dienstnehmer*in verlangt werden, wenn sie nicht mehr zweckmäßig ist (Rückkehr frühestens drei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Beendigungswunsches).
  • Nach Beendigung der WIETZ gibt es neuerlichen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld erst nach 18 Monaten.
Finanzielles:
  • Monatsentgelt anteilig entsprechend dem herabgesetzten Beschäftigungsausmaß plus
  • Wiedereingliederungsgeld – Höhe entspricht dem aliquotierten Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, welches dem*der Bediensteten gebührt hätte.
Beamt*innen:
  • Herabsetzung der Lehrverpflichtung zwischen 45 % und 55 %.
  • Dauer ein bis sechs Monate mit einmaliger Möglichkeit der Verlängerung um ein bis drei Monate.
  • Eine ärztliche Untersuchung ist erforderlich.
  • Anordnung von MDL während der WIETZ ist unzulässig.
  • Heranziehung zu anteiliger Supplierverpflichtung ist zulässig.
  • ACHTUNG: es gibt kein Wiedereingliederungsgeld für Beamt*innen; die Regelung des § 13c GehG findet hier Anwendung (die Zeiten einer WIETZ zählen für § 13c GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung).