Übersiedlung
Die Meldung (Formular) unverzüglich im Dienstweg abgeben.
Ein Sonderurlaub für die Übersiedlung wird auf Ansuchen für
einen Werktag gewährt (§ 57 LDG).
Siehe auch „Änderungsmeldungen“ und „Sonderurlaub“.
Die Meldung (Formular) unverzüglich im Dienstweg abgeben.
Ein Sonderurlaub für die Übersiedlung wird auf Ansuchen für
einen Werktag gewährt (§ 57 LDG).
Siehe auch „Änderungsmeldungen“ und „Sonderurlaub“.