Unterrichtsschluss, frühzeitiger
Unterrichtsschluss, frühzeitiger
ER:201 und SchUG § 10 Abs. 2:
Grundsätzlich muss bei frühzeitigem Unterrichtsschluss eine
rechtzeitige Information der Eltern erfolgen und die Kontrolle
der Kenntnisnahme durch den Klassenvorstand/KlassenlehrerIn erfolgen.
Die schriftliche Feststellung der Eltern „… nicht zur Kenntnis genommen …“
gilt als nachweisliche Verständigung der Eltern.
Ohne Unterschrift soll kein/keine SchülerIn frühzeitig entlassen werden.
Siehe „Mitteilungsheft“