Unterrichtsschluss, frühzeitiger

Unterrichtsschluss, frühzeitiger

ER:201 und SchUG § 10 Abs. 2:

Grundsätzlich muss bei frühzeitigem Unterrichtsschluss eine

rechtzeitige Information der Eltern erfolgen und die Kontrolle

der Kenntnisnahme durch den Klassenvorstand/KlassenlehrerIn erfolgen.

Die schriftliche Feststellung der Eltern „… nicht zur Kenntnis genommen …“

gilt als nachweisliche Verständigung der Eltern.

Ohne Unterschrift soll kein/keine SchülerIn frühzeitig entlassen werden.

 

Siehe „Mitteilungsheft“