Urlaub
Eine kurzfristige Beurlaubung von Lehrer/innen kann erfolgen durch:
Schulleiter/in: stundenweise,
Pflichtschulinspektor/in: Ansuchen um ein bis drei Tage für In- und Auslandsaufenthalte,
für Tage vor oder nach den Ferien.
Die Bewilligung kann nur erteilt werden, sofern für eine Supplierung an der Schule vorgesorgt werden kann.
LSR: Ansuchen für mehr als drei Tage.
Siehe LDG § 56