Todesfall

Maßnahmen, die Hinterbliebene im Ablebensfall eines Beamten zu treffen haben:

Meldung über das Ableben, unter Beifügung von:

  • Sterbeurkunde  
  • Ehegemeinschaftszeugnis,  
  • Staatsbürgerschaftsnachweis,  
  • Heiratsurkunde und
  • Geburtsurkunde des Witwers/der Witwe (Witwenversorgungsgenuss!)

Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr

  • Geburtsurkunde und Vormundschaftsfeststellung (Waisenversorgungsgenuss).

Für Kinder vom 18. bis 26. Lebensjahr ist Antrag auf Waisenversorgungsgenuss zu stellen.

  • Geburtsurkunde,  
  • Vormundschaftsfeststellung,  
  • Bescheinigung über bestehende Schul- oder Berufsausbildung und
  • Staatsbürgerschaftsnachweis beilegen

Nach Lehrern/Lehrerinnen des Dienst- oder Ruhestands ist eine Hausgemeinschaftsbescheinigung oder   Heiratsurkunde wegen Todesfallbeitrags vorzulegen.

Höchstausmaß für den Todesfallbeitrag:

  • 150%  des Gehalts der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (€ 1   850,8 [Stand April 2002]).

Hinterbliebene nach GW-Mitgliedern erhalten (je nach Dauer der Mitgliedschaft des/der Verstorbenen) max. € 180,-  [Stand April 2002].

Beim Tod eines/einer Anspruchsberechtigten gebührt unter gewissen Voraussetzungen demjenigen, der   die Kosten der Bestattung getragen hat, von der BVA 1080, Josefstädter Straße 80; Tel. 404 05/0 ein Zuschuss zu den Bestattungskosten, wenn er/sie glaubhaft machen kann, dass die Bezahlung der Kosten eine soziale Härte für   ihn/sie bedeutet.

Nach Vertragsbediensteten sind die Unterlagen bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bzw.   Arbeiter einzubringen.

Siehe „Abfertigung für pragmatisierte LehrerInnen“, „Abfertigung für VertragslehrerInnen“,   „Außergewöhnliche Belastungen“, „Gewerkschaft“, „Witwen/ Witwerversorgung“.