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Laut § 66 SchUG hat der/die Schularzt/ Schulärztin die Aufgabe, die Lehrer/innen in gesundheitlichen Fragen der Schüler/innen, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus werden die Schulärzte/Schulärztinnen im Auftrag des Gesundheitsamtes (dessen Bedienstete sie sind) bei Impfungen tätig.
Schulärzte/Schulärztinnen haben folgende Aufgaben:
- Reihenuntersuchungen vor der 1. Schulstufe als Schulreifeuntersuchung, 4. Schulstufe (Ende der VS), 8. Schulstufe,
- Berufsberatungsuntersuchung für das Arbeitsamt für Jugendliche
- Untersuchungen vor Schulveranstaltungen wie: Schwimmen, mehrtägige Schulveranstaltungen
- Einzeluntersuchungen auf Wunsch eines Lehrers/einer Lehrerin, der Eltern des Schülers/der Schülerin (z.B. im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an bestimmten Unterrichtsgegenständen, bei Auffälligkeiten, oftmaligen Erkrankungen oder Stellungnahmen anlässlich von Sonderschuleinweisungen)
- Beratung von Schüle/innen, Lehrer/innen, Eltern in Gesundheitsfragen (ebenso Gewalt, Missbrauch, Drogen)
- Gesundheits-erziehliche Vorträge (bei Konferenzen, Elternabenden, …)
- Impfungen: siehe „Impfungen“
- Impfstatistik
- Schulhygiene: Sauberkeit, Schulmöbelgrößen u. a. m.
- Administrative Aufgaben
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