Schularzt/Schulärztin

Laut § 66 SchUG hat der/die Schularzt/ Schulärztin die Aufgabe, die Lehrer/innen in gesundheitlichen Fragen der Schüler/innen, soweit sie den Unterricht und den   Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus werden die Schulärzte/Schulärztinnen im Auftrag des Gesundheitsamtes (dessen Bedienstete sie sind) bei Impfungen tätig.

Schulärzte/Schulärztinnen haben folgende Aufgaben:

  • Reihenuntersuchungen vor der 1. Schulstufe als   Schulreifeuntersuchung, 4. Schulstufe (Ende der VS), 8. Schulstufe,
  • Berufsberatungsuntersuchung für das Arbeitsamt für Jugendliche
  • Untersuchungen vor Schulveranstaltungen wie: Schwimmen, mehrtägige Schulveranstaltungen
  • Einzeluntersuchungen auf Wunsch eines Lehrers/einer Lehrerin, der Eltern des Schülers/der Schülerin (z.B. im Zusammenhang mit   einem Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an bestimmten Unterrichtsgegenständen, bei Auffälligkeiten, oftmaligen Erkrankungen oder   Stellungnahmen anlässlich von Sonderschuleinweisungen)
  • Beratung von Schüle/innen, Lehrer/innen, Eltern in Gesundheitsfragen (ebenso Gewalt, Missbrauch, Drogen)
  • Gesundheits-erziehliche Vorträge (bei Konferenzen, Elternabenden, …)
  • Impfungen: siehe „Impfungen“
  • Impfstatistik
  • Schulhygiene: Sauberkeit, Schulmöbelgrößen u. a. m.
  • Administrative Aufgaben