Schulbezogene Veranstaltungen

Schulbezogene Veranstaltungen

Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im   Sinne des § 13 SchUG sind, können durch die Schulbehörde, das Klassenforum, das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss zu schulbezogenen   Veranstaltungen erklärt werden.

 

Voraussetzungen:

 

Die Veranstaltung

  • baut auf dem lehrplanmäßigen Unterricht auf,
  • erfüllt die Aufgabe der österreichischen Schule,
  • gefährdet die Schüler weder in sittlicher noch körperlicher Hinsicht,
  • es entfallen keine Unterrichtsstunden,
  • die erforderlichen Lehrer/innen erklären sich dazu bereit
  • Freiwilligkeit ist gegeben,
  • die Finanzierung ist sichergestellt,
  • eventuelle Zustimmung (z.B. Schulerhalter) ist eingeholt.

Eine rechtliche Gleichstellung für teilnehmende   Lehrer/innen mit den übrigen Schulveranstaltungen ist gegeben.

Siehe „Amtshaftung“, „Organhaftpflichtgesetz“.

 

Abgeltung:

  • keine Konsignation
  • keine Pauschvergütung bzw. anderer Kostenersatz.

Bei Verhinderung des/der durchführenden Lehrers/Lehrerin kann der/die Schulleiter/in einen/eine andere/n Lehrer/in   einen Dienstauftrag zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erteilen.

In diesem Falle besteht Anspruch auf Vergütung.