Schulbezogene Veranstaltungen
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Schulbezogene Veranstaltungen Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 SchUG sind, können durch die Schulbehörde, das Klassenforum, das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden.
Voraussetzungen:
Die Veranstaltung
Eine rechtliche Gleichstellung für teilnehmende Lehrer/innen mit den übrigen Schulveranstaltungen ist gegeben.
Siehe „Amtshaftung“, „Organhaftpflichtgesetz“.
Abgeltung:
Bei Verhinderung des/der durchführenden Lehrers/Lehrerin kann der/die Schulleiter/in einen/eine andere/n Lehrer/in einen Dienstauftrag zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erteilen. In diesem Falle besteht Anspruch auf Vergütung. |