Schulgemeinschaftsausschuss (=SGA) – § 64 SchUG

In der Polytechnischen Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden (§ 64 SchUG).

Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen

  • die Entscheidung über Fragen und Planung von   mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den  Schülern/Schülerinnen zu tragenden Kosten betreffen,
  • die Erklärung einer Veranstaltung zu einer   schulbezogenen Veranstaltung,
  • die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung)   von Elternsprechtagen,
  • die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1 SchUG,
  • die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen,
  • die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der   Schulbahnberatung und Schulgesundheitspflege
  • sowie Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens   dienen,
  • Schulautonome Schulzeitregelungen,
  • Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung   von Schulbüchern,
  • die Beratung insbesondere über: wichtige Fragen des   Unterrichts und der Erziehung,
  • Fragen der Planung von Schulveranstaltungen   (insbesondere von Wandertagen),
  • die Wahl von Unterrichtsmitteln,
  • die Verwendung   der von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel,
  • Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Mitglieder des SGA

Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der/die Schulleiter/in und je drei Vertreter der Lehrer/innen, Schüler/innen und Erziehungsberechtigten an.

Lehrervertreter/innen:

Die Lehrervertreter/innen und   deren Stellvertreter/innen werden aus dem Kreis der an der Schule tätigen   Lehrer/innen innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt. Die Schulkonferenz kann eine zweijährige Funktionsperiode beschließen.

 

Schüler/innenvertreter:

Die Schüler/innenvertreter sind der/die Schulsprecher/in und zwei weitere Schüler/innenvertreter, die aus dem Kreis der Schüler/innenvertreter (Klassensprecher/innen) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt werden. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Schüle/innen sind zwei Stellvertreter/innen zu wählen.


Erziehungsberechtigte:

Die Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der betreffenden Schule innerhalb der ersten drei Monate eines jeden   Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter/innen zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des §63 SchUG, so sind die Vertreter/innen von diesem zu entsenden.

Alle Wahlen sind geheim, sie werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

Geschäftsführung des SGA:

Der/Die Schulleiter/in hat den SGA einzuberufen, wenn eine Entscheidung oder Beratung nach den   Mitwirkungsrechten notwendig ist. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig zu übermitteln. Wenn 1/3 der Mitglieder eine SGA-Sitzung unter Angabe eines Beratungspunktes beantragt, beträgt die Einberufungsfrist eine Woche.

Den Vorsitz führt der/die Schulleiter/in. Jedem Mitglied des SGA kommt eine beschließende Stimme zu. Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit   beschließender Stimme der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend sind (§   64 Abs. 11 SchUG). Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine   neuerliche Sitzung einzuberufen. Der SGA ist dann beschlussfähig, sofern die   Einladung ordnungsgemäß ergangen ist und seit dem vorgesehenen Beginn eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss   vertretenen Gruppen anwesend ist. Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der/die Schulleiter/in   – in Fällen des § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG (Beschlüsse); in Fällen des § 64 Abs. 2   Z 2 SchUG gilt der Antrag als abgelehnt. Hält der/die Schulleiter/in einen   Beschluss für rechtswidrig, so ist dieser auszusetzen und die Weisung der   Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Jährlich haben zumindest zwei Sitzungen stattzufinden. Über die SGA-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Siehe „Schulpartnerschaft“.