Schulgemeinschaftsausschuss (=SGA) – § 64 SchUG
|
In der Polytechnischen Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden (§ 64 SchUG). Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen
Mitglieder des SGA Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der/die Schulleiter/in und je drei Vertreter der Lehrer/innen, Schüler/innen und Erziehungsberechtigten an. Lehrervertreter/innen: Die Lehrervertreter/innen und deren Stellvertreter/innen werden aus dem Kreis der an der Schule tätigen Lehrer/innen innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt. Die Schulkonferenz kann eine zweijährige Funktionsperiode beschließen.
Schüler/innenvertreter: Die Schüler/innenvertreter sind der/die Schulsprecher/in und zwei weitere Schüler/innenvertreter, die aus dem Kreis der Schüler/innenvertreter (Klassensprecher/innen) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt werden. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Schüle/innen sind zwei Stellvertreter/innen zu wählen.
Die Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der betreffenden Schule innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter/innen zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des §63 SchUG, so sind die Vertreter/innen von diesem zu entsenden. Alle Wahlen sind geheim, sie werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen. Geschäftsführung des SGA: Der/Die Schulleiter/in hat den SGA einzuberufen, wenn eine Entscheidung oder Beratung nach den Mitwirkungsrechten notwendig ist. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig zu übermitteln. Wenn 1/3 der Mitglieder eine SGA-Sitzung unter Angabe eines Beratungspunktes beantragt, beträgt die Einberufungsfrist eine Woche. Den Vorsitz führt der/die Schulleiter/in. Jedem Mitglied des SGA kommt eine beschließende Stimme zu. Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend sind (§ 64 Abs. 11 SchUG). Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Der SGA ist dann beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist und seit dem vorgesehenen Beginn eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist. Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der/die Schulleiter/in – in Fällen des § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG (Beschlüsse); in Fällen des § 64 Abs. 2 Z 2 SchUG gilt der Antrag als abgelehnt. Hält der/die Schulleiter/in einen Beschluss für rechtswidrig, so ist dieser auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Jährlich haben zumindest zwei Sitzungen stattzufinden. Über die SGA-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Siehe „Schulpartnerschaft“.
|