Reisegebührenverordnung

REISEKOSTENVERGÜTUNG  

Die Reisekostenvergütung   umfasst die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (ÖBB-Business   Card; Verbundpreis z.B. Monatskarte, Wochenkarte, 10-Zonen-Karte) und der   Tagesgebühr gemäß § 13 RGV.

Begibt sich ein mehreren   Schulen zugewiesener Lehrer von der Stammschule  (Reisegebührenvorschrift   § 5 Abs 1) aus, zwecks Unterrichtserteilung zu einer der anderen Schulen,   denen er zugewiesen ist, dann liegt eine Dienstreise vor, die nach Maßgabe   der §§ 4 ff Reisegebührenverordnung 1955 den Anspruch auf die bei   Dienstreisen zukommenden Gebühren begründet. Der Begriff Stammschule ist in   der Reisegebührenvorschrift nicht näher definiert. Als Stammschule ist jene   Schule anzusehen, in deren Personalstand der Lehrer geführt wird. 
 
Eine Dienstreise liegt somit dann vor,   wenn sich ein Lehrer auf Grund eines von der Dienstbehörde erteilten   Auftrages  (z. B. gemäß genehmigter Diensteinteilung) zu einer   Dienstverrichtungstelle begibt, die von seiner Stammschule mehr als 2 km   entfernt ist.
 
Bei Interesse der Dienstbehörde an der   Benützung des eigenen PKW, besteht Anspruch auf Kilometergeld (momentan   für PKW € 0,42).

Ein Dienstinteresse liegt vor wenn: 

      
  • durch die Benützung des PKW eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird
  •   
  • eine Ersparnis an Reisegebühren eintritt 
  •   
  • auf eine andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht erreicht wird


 
Tagesgebühr
 
Tarif I :  Für Reisen außerhalb des Bezirkes für die   ersten 30 Tage und  für Reisen  

               innerhalb des Bezirkes mit Anspruch   auf Nächtigung

Tarif II : 1. Bei eintägigen Dienstreisen   innerhalb des 
 
                   Bezirkes   (ohne  Anspruch auf Nächtigungs- 
 
                   gebühr)
 
                2. Für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in 
 
                    derselben Ortsgemeinde
   

Tagesgebühr für alle   Lehrerinnen und Lehrer unbeschadet Ihrer Einstufung oder Verwendung. 

Die Tagesgebühr beträgt   nach Tarif I: € 26,4 
Die Tagesgebühr beträgt nach Tarif II: €   19,8 
Die Nächtigungsgebühr beträgt: € 15,-
   
   

Rechnungslegung nach der   Reisegebührenverordnung

Der Anspruch auf   Reisegebühren besteht, wenn der/die Lehrer/in innerhalb von sechs   Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der   Dienstreise fällt, die Reiserechnung bei seiner Dienststelle geltend macht. 
Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs   Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der   Dienstreise fällt, bei der Dienststelle geltend gemacht wird. 
Beispiel:   Ende der Dienstreise: 28. Jänner   (= erste Kalendermonat)

                Ende der Einreichungsfrist 30. Juni (= sechste Kalendermonat) 

Im Regelfall ist der   Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise immer die Stammschule. 

Ausnahmen: 
 
1. Die Dienstverrichtung erfolgt im   Wohnort des Lehrers (hierbei gilt für die Dienstverrichtung im Wohnort die   Wohnung als Dienststelle, d.h. Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist   die Wohnung).

2. Bei der   Bezirkspersonalreserve gilt als Ausgangsort und Endpunkt der Dienstreise   immer der Wohnort, außer bei Dienstverrichtung an der Stammschule, dann   kann nur ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. 

Gemäß § 36 RGV hat der   Lehrer den Anspruch auf Reisegebühren mit einer vollständig ausgefüllten und   eigenhändigen unterfertigten Reiserechnung.  Informationen/Formulare auf   der Homepage des LSRSTMK

http://www.lsr-stmk.gv.at 
 
Suche: Reisegebühren

Beginn und Ende der Dienstreise   sowie Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende sind anzugeben und nach   Beendigung der Dienstreise, bzw. am Monatsende, bei seiner Dienststelle   (Stammschule) einzubringen. Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er   nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat in den   das Ende der Dienstreise fällt, geltend gemacht wird.
 
Bei der ersten Einreichung im Schuljahr   ist unbedingt die Diensteinteilung  beizulegen.
 
Formblatt-siehe Homepage des   LSRSTMK 
 
http://www.lsr-stmk.gv.at

Generelle PKW - Genehmigungen werden nicht erteilt.   Nach Vorlage der Reiserechnung und Diensteinteilung wird individuell durch   den LSRSTMK festgestellt, ob die Benützung des eigenen PKW unbedingt   erforderlich ist.

Die Reisekosten werden auf   das angegebene Girokonto der betreffenden Bank überwiesen. 
Die Anweisungsbeträge sind nicht   Bestandteil der monatlichen Bezugsanweisung, sondern sind auf dem Kontoauszug   unter dem Vermerk „Nachtrag Reisegebühren“ unter Angabe des Monats in dem die   Dienstverrichtung stattgefunden hat, ersichtlich. 
Da der Landesschulrat für Steiermark einen wöchentlichen Auszahlungstermin hat, werden jeweils die Reiserechnungen getrennt nach Monaten in einem Betrag angewiesen, die in dieser Woche   abgerechnet werden.
   

Leitertagungen

Mit Erlass des   Landesschulrates für Steiermark vom 23.2.2007, GZ.: VI Ta1/171-2007, wurde   den Bezirksschulräten die generelle Ermächtigung erteilt, pro Semester zwei   Leitertagungen durchzuführen. Für diese gelten die erforderlichen Dienstaufträge mit öffentlichen Verkehrsmitteln als erteilt. 
Die Reiserechnungen sind unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl dieses Erlasses und die des Erlasses des Bezirksschulrates über die Einberufung der Leitertagung dem Landesschulrat im Dienstweg vorzulegen.
   

Religionsunterricht   –Unterrichtserteilung an Nebenschulen
 
(Sonderbestimmung)

Gemäß § 7a Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes besteht nur dann ein Anspruch auf Reisegebühren, wenn mindestens 5 Schüler einer Klasse bzw. einer Schülergruppe am   Religionsunterricht teilnehmen und es sich um eine vom Dienstgeber bezahlte   Stunde handelt. Für die Feststellung des Anspruches auf Reisegebühren ist es daher unbedingt erforderlich, dass auf den Diensteinteilungen die jeweilige Schülerzahl angeführt wird. 
   

Vergütung von Dienstreisen
 
Abklärung mit dem LSRSTMK vom 3.2.2006 /   GZ.: I Re 3731-2005
 
do. GZ.: 102/2005/Ha-Schw
   

Behördliche   Angelegenheiten
 
Schriftliche Ein- und Vorladungen zu   vorgesetzten Dienstbehörden (Bezirksschulrat, Landesschulrat, Abteilung 6) für Auszeichnungen, Besprechungen, Titelverleihungen und Dekretverleihungen, Vorladungen zum Amtsarzt, Teilnahme an Sitzungen der Disziplinarkommission oder der Leistungsfestellungskommission werden als Dienstreisen genehmigt. Für die Erteilung der diesbezüglichen Dienstaufträge ist in jedem Fall der   Landesschulrat zuständig. 
Auch bei Teilnahmen an Notenkonferenzen und Elternsprechtagen an Nebenschulen werden den Lehrern/innen die Reisegebühren ersetzt.
   

Beratungslehrer/innen,   Sprachheillehrer/innen, Stützlehrer/innen
 
Die zu Erfüllung ihrer Dienstpflichten erforderlichen Reisebewegungen von Beratungslehrern/innen im Sinne der Reisegebührenvorschrift gelten im Rahmen der Diensteinteilung als bewilligt (vgl. Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: VI Di 1/270-2001 vom 23.10.2001). 
Sprachheillehrern/innen und Stützlehrern/innen werden Dienstreiseaufträge gemäß ihrer Diensteinteilung erteilt, wobei die Diensteinteilung zusammen mit der ersten Reiserechnung dem Landesschulrat für Steiermark vorzulegen ist – ein gesondertes Ansuchen ist nicht erforderlich. 
SPZ-Leiter/innen und andere pädagogische Gutachter/innen benötigen einen Dienstauftrag für die Gutachtertätigkeit an anderen Schulen des Bezirkes, wobei durchschnittlich maximal 10 Fahrten pro   Monat genehmigt werden. Einzelanträge sind nicht notwendig, die Dienstreiseaufträge werden bezirksweise über einen Sammelantrag bewilligt. 
Dienstaufträge für die Teilnahme an kommissionellen Beratungen werden nur bei ausdrücklichem Elternwunsch (§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz) erteilt.
   

Nebenschulen 
Für alle Lehrer/innen wird jene Schule als Stammschule festgesetzt, an der das höchste Beschäftigungsausmaß gegeben ist. 
Die Berechnung der Reisegebühren für die notwendigen Fahrten der Lehrer/innen zu den einzelnen Nebenschulen erfolgt nach Vorlage der ersten Reiserechnung zusammen mit der Vorlage der   Diensteinteilung. Bei Änderungen des Stundenplans ist eine Neuvorlage der aktuellen Diensteinteilung zusammen mit der Reiserechnung erforderlich. 
Für Fahrten innerhalb des Dienstortes   (Entfernung mehr als 2 km) kann nur das öffentliche Verkehrsmittel – eine Zone – berechnet werden. 
Bei den Bezirkspersonalreserven ist die Reiserechnung gemeinsam mit dem Arbeitsnachweis bzw. bei gleichbleibendem   Stundenplan mit einer Diensteinteilung vorzulegen. 
Ausgangspunkt und Endpunkt ist jedoch der Wohnort.
   

PKW-Genehmigungen 
Generell werden Dienstaufträge nur mit   dem öffentlichen Verkehrsmittel erteilt. 
In einzelnen Fällen (z.B.   berufspraktische Tage, Hard- und Softwarebetreuung) können über Antrag vom Landesschulrat PKW-Genehmigungen erteilt werden.
   
   

Schulveranstaltungen –   schulbezogene Veranstaltungen 
Die Vergütung der Teilnahme an Schulveranstaltungen ist im § 49 a RGV 1955 geregelt. 
Für schulbezogene Veranstaltungen, die durch das Schul- oder Klassenforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu solchen erklärt worden sind, werden vom LSR keine Dienstaufträge erteilt. 
Über Dienstaufträge im Zusammenhang mit   Veranstaltungen die von der zuständigen Schulbehörde zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt wurden, wird der LSR auf Antrag in jedem Fall   gesondert entscheiden.

Auslandsdienstreisen 
Ansuchen für die Genehmigung von Auslandsdienstreisen werden dem zuständigen Amt der Steiermärkischen   Landesregierung, Abteilung 6, weiter geleitet. 
Ausgenommen sind EU-Projekte, für die weder dem Bund noch dem Land Kosten erwachsen. 
Im Nachhinein gestellte Anträge zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages werden grundsätzlich abgelehnt (siehe   Erlass des LSR f. Stmk. vom 7.3.2005, GZ.: II Di 3/2468-2005). 
Ausgenommen sind jene Fälle, bei denen die verspätete Vorlage des Dienstreiseantrages nicht auf das Verschulden des/der Lehrers/Lehrerin zurückzuführen sind.
   

Arbeitnehmerveranlagung
 
Fahrtkosten, Reisekosten, Aus- und   Fortbildung

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind - soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet - im tatsächlichen angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz)   Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die   Mindestdauer von drei Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeiten stehen Fahrtkosten   zu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits   durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.

Nähere Informationen: „Das Steuerbuch 2012“ des bmf 
    
   

VERSETZUNG

Wird ein Lehrer an einen anderen   Dienstort versetzt, hat er Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung verbunden sind. 

Übersiedlungsgebühren: 

a)   Reisekostenersatz 
b)   Umzugsvergütung  
c)   Frachtkostenersatz 
d)   Mietzinsentschädigung 

Bei einem Diensttausch besteht kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren. 
Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.