Religionsunterricht
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Teilnahme von Schüler/innen, die einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören sowie von konfessionslosen Schüler/innen (ER: 220). Es besteht kein Einwand, Schüler/innen, die einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören oder die konfessionslos sind, die Teilnahme am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft zu ermöglichen (Erlass des BMUkA), sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
In diesem Fall ist im Zeugnis unter der Rubrik Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit der entsprechenden Beurteilung zu versehen.
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