Religionsunterricht

Teilnahme von Schüler/innen, die einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören sowie von konfessionslosen   Schüler/innen (ER: 220).

Es besteht kein Einwand, Schüler/innen, die einer  gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören oder die   konfessionslos sind, die Teilnahme am Religionsunterricht einer gesetzlich   anerkannten Religionsgemeinschaft zu ermöglichen (Erlass des BMUkA), sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der/Die Schüler/in wird von den Erziehungsberechtigten angemeldet bzw.
  • meldet sich selbst an (gültig für Schüler/innen ab 14 Jahren).
  • Die Zustimmung des Religionslehrers/ der Religionslehrerin liegt vor.

In diesem Fall ist im Zeugnis unter der Rubrik   Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit der entsprechenden Beurteilung zu versehen.