Pflegefreistellung

Pflegefreistellung (§ 59 LDG):

Der Landeslehrer hat – unbeschadet des § 57   (=Sonderurlaub) – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  • wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten   nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder
  • Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen   anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen. Weitere sechs bzw. fünf Tage können zur Pflege in Anspruch genommen werden, wenn das zu pflegende Kind jünger als 12 Jahre ist.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit eines   Sonderurlaubs aus diesem Anlass.