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Nach § 3 SchUG ist in die erste Stufe der Volksschule als ordentliche/r Schüler/i aufzunehmen, wer
- nach dem Schulpflichtgesetz der Schulpflicht unterliegt,
- die Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
- die Unterrichtssprache soweit beherrscht, um dem Unterricht zu folgen, und
- die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart aufweist.
Bei Aufnahme in die Neue Mittelschule sollen Kinder nicht mehr als zwei Jahre älter sein als die Kinder, die die Schulstufe im Regelfall besuchen.
Die Schulbehörde erster Instanz hat jedoch von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn
- die Altersgrenze wegen Krankheit,
- Zurückstellung vom Schulbesuch,
- Auslandsaufenthalts oder
- anderer berücksichtigungswürdiger Gründe überschritten worden ist und
- die Einordnung des Bewerbers/der Bewerberin in die Gemeinschaft mit anderen Schüler/innen nicht im Hinblick auf das Alter ausgeschlossen erscheint.
Seiteneinsteiger, die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember geboren sind, können grundsätzlich nur mindestens altersgemäß eingestuft werden.
Siehe „Außerordentliche/r Schüler/in“.
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