LehrerInnenkonferenzen
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Bestimmungen des § 57 SchUG (Lehrerkonferenz) Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen ist Dienstpflicht (§ 51, Abs. 2 SchUG). Grundsätzlich wird unterschieden zwischen: Vorsitz: SchulleiterIn, TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Schule.
Vorsitz: Klassenvorstand, TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Klasse. Konferenz zur Erreichung bestimmter Ziele z.B.: Konferenzen, betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit SPF, Konferenzen der Lehrer/innen für einen Unterrichtsgegenstand, usw. Vorsitz: die jeweils anwesende dienstälteste Lehrerin. Lehrerkonferenzen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (Schwerpunkt): Vorsitz: FachkoordinatorIn, fehlt diese, so übernimmt die jeweils anwesende dienstälteste Lehrerin den Vorsitz Verpflichtung zur Durchführung von Konferenzen:
Einberufung von Lehrerkonferenzen durch Schulleiter/in oder Fachkoordinator/in mit Zustimmung der Schulleiterin. Verpflichtung zur Einberufung von Lehrerkonferenzen auf Verlangen durch ein Drittel der Lehrer/innen.
Beschlüsse: Unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit: Die Vorsitzende entscheidet mit ihrer Stimme. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Fall der Befangenheit (gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsgesetz) unzulässig (siehe unten). Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Befangenheit bei Lehrerinnen: (gem. § 7 AVG) liegt vor:
Lehrerkonferenzen in ganztägigen Schulformen: Stimmrecht der Erzieher/innen hinsichtlich des Betreuungsteiles. Die Schulleiterin kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz übernehmen. Wenn die Schulleiterin ein Mitglied einer Klassen- oder Lehrerkonferenz ist, hat sie beschließende Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleiterin das Entscheidungsrecht. An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz bzw. der Schulkonferenz zu. § 57, Abs.11 SchUG: Mitentscheidungsrecht der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten bei Lehrerkonferenzen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern/Schülerinnen und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) durch die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Die Einladung der Vertreter der Schüler/innen und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
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