LehrerInnenkonferenzen

Bestimmungen des § 57 SchUG (Lehrerkonferenz)

Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen ist Dienstpflicht (§ 51, Abs. 2 SchUG). Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
   
  
Schulkonferenz:

Vorsitz: SchulleiterIn, TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Schule.


  Klassenkonferenz:

Vorsitz: Klassenvorstand, TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Klasse.

Konferenz zur Erreichung bestimmter Ziele z.B.: Konferenzen, betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit SPF, Konferenzen der Lehrer/innen für einen Unterrichtsgegenstand, usw. Vorsitz: die jeweils anwesende dienstälteste Lehrerin.

Lehrerkonferenzen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (Schwerpunkt):

Vorsitz: FachkoordinatorIn, fehlt diese, so übernimmt die jeweils anwesende dienstälteste Lehrerin den Vorsitz

Verpflichtung zur Durchführung von Konferenzen:

  • Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen   Aufgaben oder
  • zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und   Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung

Einberufung von Lehrerkonferenzen durch Schulleiter/in oder Fachkoordinator/in mit Zustimmung der Schulleiterin.

Verpflichtung zur Einberufung von Lehrerkonferenzen auf Verlangen durch ein Drittel der Lehrer/innen.
Verpflichtung zur Beratung von Angelegenheiten auf Verlangen durch ein Drittel der Lehrer/innen.


Beschlüsse von Lehrerkonferenzen: Anwesenheit zwei Drittel der Lehrerinnen erforderlich.

Beschlüsse: Unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit: Die Vorsitzende entscheidet mit ihrer Stimme. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Fall der Befangenheit (gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsgesetz) unzulässig (siehe unten).

Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

Befangenheit bei Lehrerinnen: (gem. § 7 AVG) liegt vor:

  • in Sachen, an denen sie selbst oder der andere Eheteil,   ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind;
  • in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder   Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
  • in den Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer   Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  • wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet   sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Lehrerkonferenzen in ganztägigen Schulformen:

Stimmrecht der Erzieher/innen hinsichtlich des Betreuungsteiles. Die Schulleiterin kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz   übernehmen. Wenn die Schulleiterin ein Mitglied einer Klassen- oder   Lehrerkonferenz ist, hat sie beschließende Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleiterin das Entscheidungsrecht. An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz bzw. der Schulkonferenz zu.

§ 57, Abs.11 SchUG:

Mitentscheidungsrecht der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten bei Lehrerkonferenzen. In   Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern/Schülerinnen und Erziehungsberechtigten ein   Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) durch die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Die Einladung der Vertreter der Schüler/innen   und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.