Karenzurlaub zur Betreuung behinderter Kinder

Karenzurlaub zur Betreuung behinderter Kinder (§ 58c LDG)

Karenzurlaub kann Lehrer/innen für die Pflege eines behinderten Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt, bis längstens zum 30. Lebensjahr des behinderten Kindes   gewährt werden.

Die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege ist gegeben, wenn das Alter der Schulpflicht noch nicht erreicht wurde, während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit eine Befreiung von der Schulpflicht vorliegt oder ständige persönliche Hilfe und Pflege notwendig ist, nach   Vollendung der Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernde Bettlägrigkeit vorliegt oder ständige persönliche Hilfe und Pflege notwendig   ist.

Die   Antragstellung muss spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser Karenzurlaub gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Halbe Anrechnung für die Vorrückung.