Jubiläumszuwendung
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Dem/Der Lehrer/in kann
der ihm/ihr für den Monat des Dienstjubiläums gebührt, gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der/die Lehrer/in 35 Dienstjahre hat und mit 61Jahren und 6 Monaten z.B. wegen Pensionierung aus dem Dienst scheidet. Auch hier gelten die entsprechenden Übergangsbestimmungen ( siehe Pension). Die Auszahlung erfolgt im Jänner oder Juli. Siehe „Vorrückung“. |