Hallenbadbenützung im Rahmen von Schulveranstaltungen

Bei der Hallenbadbenützung im Rahmen von   Schulveranstaltungen, ausgenommen Sportwochen mit Schwerpunkt „Schwimmen“, gelten folgende Bestimmungen:

Wenn kein Schwimmunterricht erteilt wird, hat ein/eine   LehrerIn die Qualifikation „Lehramtsprüfung Leibesübungen“, „Helferschein“, „Retterschein“ oder „Lehrschein“ aufzuweisen.

Wird Schwimmunterricht erteilt, sind „Lehramtsprüfung   für Leibesübungen“ oder „Helferschein“ und die methodische Prüfung erforderlich.

Schwimmen ist auf Wandertagen:

Ein/eine LehrerIn pro Klasse muss die notwendigen   Qualifikationen (siehe oben) aufweisen. Wildbaden ist jedenfalls verboten. Bei jedem Besuch eines Bades ist die Gruppengröße maximal 20 SchülerInnen pro LehrerIn.