Gangaufsicht
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Grundsätzlich hat der/die Lehrer/in nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler/innen in der Schule
Volksschule, Sonderschule: Grundsätzlich sind auch in der Volksschule und Sonderschule Gangaufsichten nicht ausgeschlossen, wenn der Aufsichtspflicht entsprochen werden kann. Ansonsten: Klassenaufsicht in den Pausen durch den/die unterrichtende/n Lehrer/in. Dies gilt auch für Lehrerinnen für Werkerziehung, Religionslehrer/innen und alle anderen Lehrer/innen. Neue Mittelschule, Polytechnische Schule: Der Gangaufsichtsplan regelt die Aufsichtsführung in den Pausen. Eine entsprechende Diensteinteilung hat jeweils der/die Schulleiter/in zu treffen. Siehe „Aufsichtspflicht“. |