Gangaufsicht

Grundsätzlich hat der/die Lehrer/in nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler/innen in der Schule

  • 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts,
  • in den Unterrichtspausen – ausgenommen die bei geteiltem Unterricht zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht liegende Zeit,
  • unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim   Verlassen der Schule zu beaufsichtigen (§ 51 Abs. 3 SchUG)

Volksschule, Sonderschule:

Grundsätzlich sind auch in der Volksschule und Sonderschule Gangaufsichten nicht ausgeschlossen, wenn der Aufsichtspflicht entsprochen werden kann.

Ansonsten:

Klassenaufsicht in den Pausen durch den/die unterrichtende/n Lehrer/in.

Dies gilt auch für Lehrerinnen für Werkerziehung, Religionslehrer/innen und alle anderen Lehrer/innen.

Neue Mittelschule, Polytechnische Schule:

Der Gangaufsichtsplan regelt die Aufsichtsführung in den Pausen. Eine entsprechende Diensteinteilung hat jeweils der/die Schulleiter/in zu treffen.  

Siehe „Aufsichtspflicht“.