Fernbleiben vom Unterricht
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Fernbleiben vom Unterricht (Schulpflichtgesetz § 9, SchUG § 45) Zulässige Gründe für das Fernbleiben einer Schülerin vom Unterricht sind:
Keine Rechtfertigungsgründe sind die Verwendung von Schülerinnen zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft. Die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt:
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand oder der Schulleiterin ohne Aufschub mündlich oder schriftlich jede Verhinderung unter Angabe des Grundes bekannt zu geben. |