Fernbleiben vom Unterricht

Fernbleiben vom Unterricht  

(Schulpflichtgesetz § 9, SchUG § 45)

Zulässige Gründe für das Fernbleiben einer Schülerin vom Unterricht sind:

  • Krankheit der Schülerin,  – ansteckende Krankheiten von Hausangehörigen des Schülers,
  • Krankheit der Eltern oder Angehöriger, wenn die Hilfe der Schülerin notwendig ist,
  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin oder in ihrer Familie (Hochzeit, Taufe, Todesfall u. ä.),
  • Ungangbarkeit des Schulwegs oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin dadurch gefährdet   ist.

 

Keine Rechtfertigungsgründe sind die Verwendung von Schülerinnen zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft.

Die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt:

  • die Klassenlehrerin (Klassenvorstand) bis zu einem Tag 
  • die Schulleiterin bis zu einer Woche
  • der LSR länger als eine Woche

 

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand oder der Schulleiterin ohne Aufschub mündlich oder schriftlich jede Verhinderung unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.