Externistenprüfungen
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Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 42 SchUG, in der Verordnung des BMBWK und in der Verordnung über die Leistungsfeststellung. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die Prüfer/in und den/die fachkundige/n Beisitzer/in als Schriftführerin. Allgemein bildende Pflichtschulen: ab 1.9.2012 1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule, Neue Mittelschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
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