Dienstauftrag

Dienstaufträge (§ 61 Abs. 4, Z. 3 GG) bewirken, dass die dadurch entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht gewertet werden.

Sie führen daher zu keiner Verminderung oder Einstellung von Mehrdienstleistungen.

Auch im Hinblick auf die Vergütung von Supplierstunden gelten diese entfallenen Unterrichtsstunden als erbracht.

Dienstaufträge im o.a. Sinn können nur für Leistungen erteilt werden, die weder zu den lehramtlichen Pflichten noch zum Bereich der Fort- oder Weiterbildung gezählt   werden.

Als   Dienstaufträge wurden vereinbart:

  • Koordinationsveranstaltungen des Jugendrotkreuzes   (einmal/Jahr), (ER 201, Zl 1 000.002/10/97)
  • Teilnahme am strukturierten Interview
  • Teilnahme an der sonderpädagogischen Förderkommission
  • Teilnahme des/der Klassenlehrer/in, Beratungslehrer/in, Stützlehrer/in und Sprachheillehrer/in an Teambesprechungen im Rahmen einer Krisenintervention
  • Begleitung eines/einer verletzten Schüler/in ins Spital
  • Standortübergreifende Besprechungen, die der   Koordination und Reflexion pädagogischer Sachverhalte dienen und im Interesse   der Schulbehörde einberufen werden
  • Referent/innentätigkeit auf Ersuchen der Dienstbehörde, wenn dafür keine Abgeltung gewährt wird
  • Teilnahme an Externistenprüfungen
  • Teilnahme des/der Leitervertreter/in an Leitersitzungen
  • Abwesenheit des/der Leitervertreter/in vom Unterricht in Krisenfällen
  • Besprechung mit LSI, PSI oder Rechtsabteilung/LSR   aufgrund einer Einladung der Schulbehörde
  • Amtsärztliche Untersuchungstermine
  • Mitwirkung im ZWA, DWA und Wahlhandlungen anlässlich von PV-Wahlen
  • Tätigkeit im Rahmen der Sonderformen von Hauptschulen (z.B. an SHS: Kampfrichter/innentätigkeit)
  • Mitwirkung an Eignungsprüfungen (SHS, MHS).