Dienststellenausschuss (DA)
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Dienststellenausschuss (DA) Generalklausel Die Personalvertretung hat dafür einzutreten, dass geltende Gesetze, Verordnungen und Erlässe eingehalten und durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 PVG). Die Personalvertretung ist nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Lehrer/innen zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Lehrer/innen geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Die bei den Personalvertretungswahlen gewählten Lehrervertreter/innen eines Bezirkes bilden den Dienststellenausschuss. Der Dienststellenausschuss hat die Aufgaben der Personalvertretung im Bereich des Bezirkes zu erfüllen. Der Dienststellenausschuss hat Mitwirkungsrechte (§ 9 Abs. 1 PVG):
Mit dem Dienststellenausschuss ist das Einvernehmen herzustellen (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 PVG):
Dem Dienststellenausschuss ist schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 PVG):
Dem Dienststellenausschuss obliegt weiter:
Maßnahmen (§ 9 Abs. 2 PVG): „Maßnahmen hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen …”. DA – Einvernehmen: (§ 10 Abs. 2 PVG) „Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zu geplanten Maßnahmen die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann … Einwendungen und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen.” Anträge des DA: (§ 10 Abs. 4 PVG) „Der Dienststellenleiter hat sich auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten. Einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen.” |