Dienststellenversammlung

Der Dienststellenausschuss kann die Lehrer/innen seines Dienststellenbereichs (Inspektionsbezirk) im Bedarfsfall zu einer Dienststellenversammlung einladen.

Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Lehrer/innen oder ein Drittel der Mitglieder des   Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen (§ 6 Abs. 2 PVG).

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Lehrer/innen erforderlich (oder Wartezeit von einer halben Stunde).

Die einfache Mehrheit entscheidet.

Aufgaben einer Dienststellenversammlung:

  • Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und
  • Beschlussfassung über die Enthebung des   Dienststellenausschusses (2/3 Mehrheit erforderlich).

Resolutionen der Dienststellenversammlung dürfen nur an den Dienststellenausschuss, nicht aber unmittelbar an den/die Leiter/in der Dienststelle oder den   Zentralausschuss gerichtet werden.