Dienststellenversammlung
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Der Dienststellenausschuss kann die Lehrer/innen seines Dienststellenbereichs (Inspektionsbezirk) im Bedarfsfall zu einer Dienststellenversammlung einladen. Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Lehrer/innen oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen (§ 6 Abs. 2 PVG). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Lehrer/innen erforderlich (oder Wartezeit von einer halben Stunde). Die einfache Mehrheit entscheidet. Aufgaben einer Dienststellenversammlung:
Resolutionen der Dienststellenversammlung dürfen nur an den Dienststellenausschuss, nicht aber unmittelbar an den/die Leiter/in der Dienststelle oder den Zentralausschuss gerichtet werden. |