Disziplinarrecht
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Einleitung Ein/Eine Lehrer/in darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder nicht innerhalb von drei Jahren nach Begehung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Hemmung dieser Fristen durch strafgerichtliches Verfahren. Grundsätzlich soll keine Doppelbestrafung erfolgen. Disziplinarstrafen
Disziplinarverfügungen
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