Berufsschulinfos - Besoldungsdienstalter

Besoldungsdienstalter

 

Das Besoldungsdienstalter setzt sich zusammen aus der laufenden Dienstzeit plus der ange-rechneten Vordienstzeiten abzüglich eines allfälligen Vorbildungsausgleiches. Die Vorrückung im Gehaltsschema ist abhängig vom Besoldungsdienstalter.

Bei Dienstantritt ist eine „Belehrung“ gesetzlich vorgesehen – in der Regel findet diese in der Bildungsdirektion statt.

Die Landesvertragslehrperson muss die Vordienstzeiten innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Belehrung mitteilen (ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten ist unzulässig – die verspätet mitgeteilten Vordienstzeiten dürfen von der Behörde nicht mehr berücksichtigt werden).

Die entsprechenden Nachweise der Vordienstzeiten (Zeugnisse etc.) müssen spätestens bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Tag der Belehrung erbracht werden – Vordienstzeiten sind nicht anrechenbar, wenn Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden! 

Die Feststellung der Vordienstzeiten ist der Landeslehrperson nachweislich und schriftlich unter Hinweis auf folgende Fristen nach § 26 Abs 6a VBG mitzuteilen:

Eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten ist nach erfolgter Hinweisung

  • bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung bei der Dienstgeberin schriftlich geltend zu machen und
  • bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der schriftlichen Geltendmachung bei gerichtlich geltend zu machen.

Angerechnet werden müssen folgende Vordienstzeiten:

  • Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  • Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes;
  • Zeiten bei Verwendung als Vertragslehrperson an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht;

Nützliche Berufstätigkeiten können bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zwölf Jahren

angerechnet werden. ACHTUNG: 6 Monate Mindestdauer der Beschäftigung für Anrechen-barkeit.

 

 

Vorbildungsausgleich

Das Entlohnungsschema PD ist „masterwertig". Das heißt, dass sich das Gehalt ab der ersten Stufe an Bediensteten mit Masterstudium orientiert.

Beim festen Vorbildungsausgleich (wenn kein Studienabschluss vorliegt) werden 5 Jahre Vorbildungsausgleich vom Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht.

Beim individuellen Vorbildungsausgleich (bei Vorliegen eines Studienabschlusses) werden je nach akademischem Grad und zeitlicher Lage anrechenbarer Praxiszeiten, ein allfälliger Vorbildungsausgleich im Ausmaß von maximal 5 Jahren vom Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht.