Außerordentliche/r SchülerIn

Durch die   Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn nach § 4 SchUG soll die Möglichkeit geboten werden, bei Nichterfüllung von Aufnahmebedingungen dennoch zum   Schulbesuch zugelassen zu werden. Dies gilt im Besonderen für schulpflichtige ausländische Kinder, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um als ordentliche SchülerInnen aufgenommen zu werden. Die grundsätzliche Voraussetzung zur Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn ist, dass der/die SchülerIn nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht geeignet ist.

Die Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn ist höchstens für die Dauer von 12 Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen   beginnt.

Die Aufnahme für weitere 12 Monate kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche/r SchülerIn weiter vorliegen und das   ausreichende Erlernen der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers/der Schülerin nicht möglich war. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der/die SchülerIn auf jeden Fall als ordentliche/r SchülerIn aufzunehmen.

Schulpflichtige Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche SchülerInnen aufgenommen wurden, haben alle Pflichtgegenstände zu besuchen. Sie können jedoch auch auf Ansuchen der   Erziehungsberechtigten vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie mangels entsprechender Vorkenntnisse dem Unterricht in diesen Gegenständen nicht zu folgen vermögen. Werden die für die Aufnahme als   ordentliche/r SchülerIn fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt und hat der/die SchülerIn am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen   erfolgreich teilgenommen, dann wird der außerordentliche Schulbesuch als   ordentlicher Schulbesuch angerechnet.

Ein Kind kann   auch im Herbst in die 1. Klasse Volksschule aufgenommen werden, wenn die   Anmeldung vorher nicht möglich war. SchülerInnen, die das 8. Jahr der Schulpflicht auf der 7. Schulstufe absolvieren, wird empfohlen, das 9.   Schuljahr für den Hauptschulabschluss und nicht für den Besuch der   Polytechnischen Schule zu nützen, sofern zu erwarten ist, dass sie die 4.Klasse Hauptschule positiv abschließen. SchülerInnen, die bereits schulmündig sind, dürfen nicht für ein 10. oder 11. Schuljahr aufgenommen werden, wenn   sie vorher keine österreichische Schule besucht haben. Schulnachrichten sind auch für außerordentliche SchülerInnen auszustellen. Am Jahresende erhalten diese Kinder eine Schulbesuchsbestätigung (kein Zeugnis).

Zeugnisvermerk: Besonderer Förderunterricht in Deutsch (für Sprachlicher Förderkurs, BegleitlehrerIn, FörderlehrerIn), Muttersprachlicher Unterricht.