Amtsverschwiegenheit
Amtsverschwiegenheit § 33 LDG 1984:
Unter die Amtsverschwiegenheit (strengstes Stillschweigen)
fallen alle in Ausübung des Dienstes bekanntgewordenen Tatsachen.
Alle mit Beziehung auf seine dienstliche Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten,
die im Interesse des Staates, der Schule oder der beteiligten Personen Geheimhaltung
erfordern oder Angelegenheiten, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden
sind (z.B. bei Konferenzen).
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst,
im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses,
nicht hingegen in einem Disziplinarverfahren.
Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ist nur nach Kontaktaufnahme
mit der Dienstbehörde (LSR) möglich (z.B. für Gerichtsverhandlung).