Aufsichtspflicht

Verantwortlichkeit   der Lehrer

 Für Lehrer bestimmt u.a. § 51 SCHUG   die Pflicht zur Aufsichtsführung:

 § 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die   Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe   ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. ........
 
 

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung   die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des   Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem   Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach   Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen   Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und   außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter   und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei hat er   insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der   Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß   für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des   Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. 

Die Aufsichtspflicht des Lehrers ergibt sich
  aus einer gesetzlichen Verpflichtung (SCHUG § 51).  

Die Schüler sind während der Unterrichtszeit nicht   in der Obsorge der Erziehungsberechtigten, weshalb diese, für diese Zeit auch   nicht haftungspflichtig sein können. 

In diesem Fall haftet grundsätzlich   derjenige, der die Verpflichtung zur Obsorge übernommen hat. 

Der Lehrer hat während der Unterrichtszeit (s. § 51   SCHUG) die Aufsichtspflichten von den Erziehungsberechtigten   übernommen. 

Der Umfang der Aufsichtspflicht muss sich immer nach   den Umständen des Einzelfalles richten. 

Demnach ist Maßstab für den jeweiligen Umfang der   Aufsichtspflicht u.a. das Alter, die Gefährlichkeit der Situation, das Maß an   Obsorge das dem Aufsichtspflichtigen zumutbar ist, der Charakter des   anvertrauten Schülers, die geistige Reife der Schüler. Eine Beaufsichtigung   rund um die Uhr zu jedem Augenblick ist aber nicht möglich.

Die Rechtsprechung beurteilt u.a., wie weit das   schädigende Verhalten vorhersehbar war bzw. wie weit die getroffenen   (geplanten) Aufsichtsmaßnahmen entsprochen haben.

Bei der Planung durch den Lehrer ist die   Wahrscheinlichkeit einer Schädigung bzw. die Wahrscheinlichkeit einer   drohenden schwerwiegenden Verletzung zu berücksichtigen.

Ist eine Schädigung bzw. eine drohende   schwerwiegenden Verletzung wahrscheinlich, muss die Aufsichtspflicht   umfangreicher geplant werden.

Haftung   nach der Entlassung der Schüler

Gemäß § 51 SCHUG hat der Lehrer die Schüler   auch unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der   Schule zu beaufsichtigen.

 Gemäß der VO betreffend die Schulordnung § 2   Abs. 5 hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) nach   Beendigung des Unterrichtes unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein   weiterer Aufenthalt (Hausordnung) bewilligt wurde. 

In strafrechtlicher Hinsicht haben mündige   Minderjährige grundsätzlich für ihr Verhalten einzustehen.  

Unmündige Minderjährige, die eine mit Strafe   bedrohte Handlung begangen haben, sind generell nicht strafbar. 

In zivilrechtlicher Hinsicht ist gem. § 153 ABGB ein   mündiger Minderjähriger, der einen Schaden verursacht hat, dafür selbst voll   verantwortlich.  

Mit der Erreichung der Mündigkeit wird man nach den   schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig. 

Schadenersatz   – Amtshaftung

Nach Art. 14 Abs. 1 B-VG fällt das Schul- und   Unterrichtswesen in sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung in die   Kompetenz des Bundes.

 Demnach übt jede Person in Vollziehung der   Schulgesetze (jeder Lehrer, Personen, die gem. § 44a SCHUG tätig werden etc.) Funktionen   des Bundes aus. 

Person die in Vollziehung der Schulgesetze tätig   werden sind daher als Organ des Bundes anzusehen. 

Es ist dabei unwesentlich, ob es sich dabei   um einen Bundes- Landes- oder Privatschullehrer handelt. 

Ebenso ist das Dienstverhältnis (pragmatisch   oder vertraglich) unerheblich.

 Kommt es in Folge der Verletzung der   Aufsichtspflicht zum Schaden an der Person des Schülers oder an   seinem Vermögen oder wird durch die mangelhafte Beaufsichtigung der Schüler   eine dritte Person geschädigt, können gemäß § 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) Ansprüche   gegen den Bund geltend gemacht werden.

Nach   § 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) haftet demnach der Bund für den Schaden,   den die als seine Organe handelnden Personen (z.B.: Lehrer) in   Vollziehung der (Schul)Gesetze durch ein rechtswidriges   schuldhaftes Verhalten einem Dritten zugefügt haben.

Das Organ (z.B. Lehrer) haftet gegenüber dem   Geschädigten (z.B.: Schüler) nicht.

 Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. 

Hat der Bund den Geschädigten den Schaden ersetzt,   so kann er vom Lehrer bei Verletzung der Aufsichtspflicht Rückersatz   begehren, wenn der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt   hat.