Aufsichtspflicht
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Verantwortlichkeit der Lehrer Für Lehrer bestimmt u.a. § 51 SCHUG die Pflicht zur Aufsichtsführung: § 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. ........ (3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. Die Aufsichtspflicht des Lehrers ergibt sich Die Schüler sind während der Unterrichtszeit nicht in der Obsorge der Erziehungsberechtigten, weshalb diese, für diese Zeit auch nicht haftungspflichtig sein können. In diesem Fall haftet grundsätzlich derjenige, der die Verpflichtung zur Obsorge übernommen hat. Der Lehrer hat während der Unterrichtszeit (s. § 51 SCHUG) die Aufsichtspflichten von den Erziehungsberechtigten übernommen. Der Umfang der Aufsichtspflicht muss sich immer nach den Umständen des Einzelfalles richten. Demnach ist Maßstab für den jeweiligen Umfang der Aufsichtspflicht u.a. das Alter, die Gefährlichkeit der Situation, das Maß an Obsorge das dem Aufsichtspflichtigen zumutbar ist, der Charakter des anvertrauten Schülers, die geistige Reife der Schüler. Eine Beaufsichtigung rund um die Uhr zu jedem Augenblick ist aber nicht möglich. Die Rechtsprechung beurteilt u.a., wie weit das schädigende Verhalten vorhersehbar war bzw. wie weit die getroffenen (geplanten) Aufsichtsmaßnahmen entsprochen haben. Bei der Planung durch den Lehrer ist die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung bzw. die Wahrscheinlichkeit einer drohenden schwerwiegenden Verletzung zu berücksichtigen. Ist eine Schädigung bzw. eine drohende schwerwiegenden Verletzung wahrscheinlich, muss die Aufsichtspflicht umfangreicher geplant werden. Haftung nach der Entlassung der Schüler Gemäß § 51 SCHUG hat der Lehrer die Schüler auch unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Gemäß der VO betreffend die Schulordnung § 2 Abs. 5 hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) nach Beendigung des Unterrichtes unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt (Hausordnung) bewilligt wurde. In strafrechtlicher Hinsicht haben mündige Minderjährige grundsätzlich für ihr Verhalten einzustehen. Unmündige Minderjährige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, sind generell nicht strafbar. In zivilrechtlicher Hinsicht ist gem. § 153 ABGB ein mündiger Minderjähriger, der einen Schaden verursacht hat, dafür selbst voll verantwortlich. Mit der Erreichung der Mündigkeit wird man nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig. Schadenersatz – Amtshaftung Nach Art. 14 Abs. 1 B-VG fällt das Schul- und Unterrichtswesen in sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. Demnach übt jede Person in Vollziehung der Schulgesetze (jeder Lehrer, Personen, die gem. § 44a SCHUG tätig werden etc.) Funktionen des Bundes aus. Person die in Vollziehung der Schulgesetze tätig werden sind daher als Organ des Bundes anzusehen. Es ist dabei unwesentlich, ob es sich dabei um einen Bundes- Landes- oder Privatschullehrer handelt. Ebenso ist das Dienstverhältnis (pragmatisch oder vertraglich) unerheblich. Kommt es in Folge der Verletzung der Aufsichtspflicht zum Schaden an der Person des Schülers oder an seinem Vermögen oder wird durch die mangelhafte Beaufsichtigung der Schüler eine dritte Person geschädigt, können gemäß § 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden. Nach § 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) haftet demnach der Bund für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen (z.B.: Lehrer) in Vollziehung der (Schul)Gesetze durch ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten einem Dritten zugefügt haben. Das Organ (z.B. Lehrer) haftet gegenüber dem Geschädigten (z.B.: Schüler) nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. Hat der Bund den Geschädigten den Schaden ersetzt, so kann er vom Lehrer bei Verletzung der Aufsichtspflicht Rückersatz begehren, wenn der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. |