Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

 Aufbewahrungsfristen von den in den Pflichtschulen zu führenden    

Aufzeichnungen; Verordnung des LSRSTMK vom 16.5.1979 bzw. Verordnung des    

BMBWK vom 11. 8. 1978.
  

 

1. Schülerstammkarten, Schülerstammblätter,   Deckblätter dazu

60 Jahre 
 
nach   der letzten Eintragung

2. Gesundheitsblätter und Gesundheitsbögen

3 Jahre
 
nach   Beendigung des Schulbesuches

3. Handkataloge und Klassenbücher

3 Jahre
 
nach   Beendigung des Schuljahres

4.   Verhandlungsschriften, z.B. Konferenzprotokolle, Lehrfächerverteilungen,   Stundenpläne

5 Jahre
 
nach   Beendigung des Schuljahres

5. Prüfungsprotokolle gem. SCHUG:

 

§ 3 Einstufungsprüfung

3 Jahre

§§ 6 bis 8
 
Aufnahme- und   Eignungsprüfung

3 Jahre

§ 20 Feststellungs-   und Nachtragsprüfung

3 Jahre

§ 23   Wiederholungsprüfung

3 Jahre

§ 26 Überspringern von   Schulstufen

3 Jahre

§   42 Abs.1 erfolgreicher Besuch einer Schulstufe

60 Jahre

§ 42 Abs. 2 Beherrschung   des Lehrstoffes 

30 Jahre

nichterfolgreiche   Prüfung

3 Jahre

§ 71 Berufung
 
kommissionelle Prüfung

3 Jahre