Sammlungen SchUG § 46

Wenn ein/e Lehrer/in im dienstlichen Auftrag von den Schüler/innen Geld einsammelt, so wird er/sie als Organ eines Rechtsträgers tätig.

Je nach dem Sammlungszweck ist der Rechtsträger das Land (Schulverwaltung) oder die Gemeinde (gesetzlicher Schulerhalter).

Falls das im Schulgebäude verwahrte Geld durch Diebstahl entwendet wird, so ereignet sich der Schaden zunächst in der Sphäre des Rechtsträgers. Die Schüler/innen haben Anspruch darauf, dass der Sammlungszweck erfüllt wird,   sie können daher vom Rechtsträger verlangen, dass er das abhanden gekommene Geld ersetzt und dem Sammlungszweck zuführt. Dieses Schadenersatzbegehren der Schüler/innen beruht auf dem Amtshaftungsgesetz (AHG), weil die Schulverwaltung als Hoheitsverwaltung (Vollziehung der Gesetze) anzusehen   ist.

Die geschädigten Schüler/innen können das Organ (Lehrer/in) nicht auf Schadenersatz klagen, weil das Organ gemäß § 1 Abs. 1 AHG dem Geschädigten nicht haftet. Hat der Rechtsträger dem/der geschädigten Schüler/in den   Schaden nach dem AHG ersetzt, so kann er vom schuldtragenden Organ (Lehrer/in) nur dann Rückersatz verlangen, wenn das Organ den Schaden vorsätzlich oder   grob fahrlässig verursacht hat (§ 3 Abs. 1 AHG).

Bei bloß leichter Fahrlässigkeit besteht keine Rückersatzpflicht des Organs. Macht ein Rechtsträger gegen einen/ eine Lehrer/in, der/die   Gewerkschaftsmitglied ist, Rückersatzansprüche geltend, so kann gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt werden.

Sammlungen unter den Schüler/innen:

Sammlungen unter den Schüler/innen in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig.

Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schüler/innen der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§64), für   allgemeinbildende Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz zuständig.

Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom   Schulgemeinschaftsausschuss insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist, mit der Schule im Zusammenhang steht, die Teilnahme freiwillig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt und für nichtteilnehmende Schüler/innen ein entsprechender Unterricht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertreter/innen (§ 59 SchUG) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.

Siehe „Amtshaftung“, „Organhaftpflichtgesetz“.

Schularbeiten

Die Lehrstoffgebiete für Schularbeiten sind grundsätzlich mindestens eine Woche vorher den Schüler/innen bekannt zu geben.

Für Schularbeiten in Deutsch und Lebender Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen und   Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem/jeder Schüler/in in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen und   Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich ist.

Schularbeitstermine sind für das 1. Semester bis spätestens 4 Wochen, für das 2.Semester bis spätestens 2 Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters nachweislich den Schüler/innen bekannt zu geben.

Schularbeiten dürfen nicht durchgeführt werden:

  • nach mindestens drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen oder
  • nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung,
  • wenn in einer Woche bereits 2 Schularbeiten durchgeführt wurden (Ausnahme mit Genehmigung des Schulleiters/der Schulleiterin),
  • in der 5. Stunde.


Schularbeiten sind den Schüler/innen innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

Fristerstreckung um höchstens eine Woche durch den/die Schulleiter/in ist möglich.

Schularbeitshefte sind nach dem Ende des Schuljahres ein Jahr an der Schule aufzubewahren.

Schularzt/Schulärztin

Laut § 66 SchUG hat der/die Schularzt/ Schulärztin die Aufgabe, die Lehrer/innen in gesundheitlichen Fragen der Schüler/innen, soweit sie den Unterricht und den   Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus werden die Schulärzte/Schulärztinnen im Auftrag des Gesundheitsamtes (dessen Bedienstete sie sind) bei Impfungen tätig.

Schulärzte/Schulärztinnen haben folgende Aufgaben:

  • Reihenuntersuchungen vor der 1. Schulstufe als   Schulreifeuntersuchung, 4. Schulstufe (Ende der VS), 8. Schulstufe,
  • Berufsberatungsuntersuchung für das Arbeitsamt für Jugendliche
  • Untersuchungen vor Schulveranstaltungen wie: Schwimmen, mehrtägige Schulveranstaltungen
  • Einzeluntersuchungen auf Wunsch eines Lehrers/einer Lehrerin, der Eltern des Schülers/der Schülerin (z.B. im Zusammenhang mit   einem Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an bestimmten Unterrichtsgegenständen, bei Auffälligkeiten, oftmaligen Erkrankungen oder   Stellungnahmen anlässlich von Sonderschuleinweisungen)
  • Beratung von Schüle/innen, Lehrer/innen, Eltern in Gesundheitsfragen (ebenso Gewalt, Missbrauch, Drogen)
  • Gesundheits-erziehliche Vorträge (bei Konferenzen, Elternabenden, …)
  • Impfungen: siehe „Impfungen“
  • Impfstatistik
  • Schulhygiene: Sauberkeit, Schulmöbelgrößen u. a. m.
  • Administrative Aufgaben

Schulbezogene Veranstaltungen

Schulbezogene Veranstaltungen

Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im   Sinne des § 13 SchUG sind, können durch die Schulbehörde, das Klassenforum, das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss zu schulbezogenen   Veranstaltungen erklärt werden.

 

Voraussetzungen:

 

Die Veranstaltung

  • baut auf dem lehrplanmäßigen Unterricht auf,
  • erfüllt die Aufgabe der österreichischen Schule,
  • gefährdet die Schüler weder in sittlicher noch körperlicher Hinsicht,
  • es entfallen keine Unterrichtsstunden,
  • die erforderlichen Lehrer/innen erklären sich dazu bereit
  • Freiwilligkeit ist gegeben,
  • die Finanzierung ist sichergestellt,
  • eventuelle Zustimmung (z.B. Schulerhalter) ist eingeholt.

Eine rechtliche Gleichstellung für teilnehmende   Lehrer/innen mit den übrigen Schulveranstaltungen ist gegeben.

Siehe „Amtshaftung“, „Organhaftpflichtgesetz“.

 

Abgeltung:

  • keine Konsignation
  • keine Pauschvergütung bzw. anderer Kostenersatz.

Bei Verhinderung des/der durchführenden Lehrers/Lehrerin kann der/die Schulleiter/in einen/eine andere/n Lehrer/in   einen Dienstauftrag zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erteilen.

In diesem Falle besteht Anspruch auf Vergütung.

SchülerInnenunfallversicherung

Schüler/innenunfallversicherung

 

Alle Schüler/innen Österreichs sind in die gesetzliche   Unfallversicherung einbezogen.

Folgende Unfälle fallen unter den Versicherungsschutz:

  • Unfälle im Rahmen des Unterrichtsbetriebs,
  • Unfälle im Rahmen von Schulveranstaltungen,
  • Unfälle bei der Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen,
  • Unfälle auf dem Weg zur oder von der Schule,
  • Unfälle im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Schülermitverwaltung bzw. des   Schulgemeinschaftsausschusses.

Unfallmeldung:

Die Schule hat längstens nach 5 Tagen die Unfallmeldung   bei der AUVA zu erstatten. Der Vordruck kann auch vom/von der Schüler/in oder Erziehungsberechtigten ausgefüllt werden, jedoch ist in diesem Fall   jedenfalls die Unterfertigung der Schule erforderlich.


Wichtig:

Die Unfallheilbehandlung wird nur in den Krankenhäusern der AUVA kostenlos gewährt. Beim Abtransport ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen „Schülerarbeitsunfall“ handelt   und daher der Transport in das nächstgelegene Vertragskrankenhaus der AUVA erfolgen soll. Ist dies nicht möglich, so tritt bei Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungspflicht des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers ein. Die Kosten für den Heimtransport werden nur dann von der AUVA getragen, wenn die Überführung im Hinblick auf eine weitere stationäre Behandlung vom behandelnden Arzt angeordnet wird.