Rechtsschutz

Die GÖD bietet ihren Mitgliedern unentgeltlichen Rechtsschutz in Angelegenheiten, die unmittelbar mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehen. Rechtsberatung, Durchführung von Interventionen, Vertretung vor den zuständigen Gerichten, Ämtern und Behörden

Voraussetzung: Sechs Monate Mitgliedschaft (Beitragswahrheit) und keine andere Stelle (Rechtsanwalt) wurde vorher mit der Vertretung in der gleichen Angelegenheit betraut.

Rechtsberatung in sonstigen Angelegenheiten, z.B.:

  • Arbeitsgerichtsverfahren (Einstufung, Abwendung von Kündigungen und Entlassungen bzw. Amtshaftungsregress-, Organhaftpflicht- und   Dienstnehmerhaftpflichtforderungen),
  • Zivilprozesse zur Erlangung von   Schadenersatz,
  • Strafprozesse,
  • Disziplinarverfahren,
  • Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof,
  • Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

Gewerkschaftsmitglieder erhalten kostenlos   Rechtsberatung.

Religionslehrer/innen

Das Dienstverhältnis der Religionslehrer/innen:

Kirchlich bestellte Religionslehrer/innen haben ein   Dienstverhältnis zur jeweiligen Kirche bzw. Religionsgemeinschaft.

Die Entlohnung erfolgt auf der Basis von IIL-Verträgen.  

§ 19 Abs. 1 Privatschulgesetz:

Religionslehrer/innen haben ein Dienstverhältnis zum   Bundesland und gelten somit als Landeslehrer/innen.

 

§ 19 Abs. 3 Privatschulgesetz:

Religionslehrer/innen haben ein Dienstverhältnis zum   Schulerhalter.

Religionsunterricht

Teilnahme von Schüler/innen, die einer gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören sowie von konfessionslosen   Schüler/innen (ER: 220).

Es besteht kein Einwand, Schüler/innen, die einer  gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft angehören oder die   konfessionslos sind, die Teilnahme am Religionsunterricht einer gesetzlich   anerkannten Religionsgemeinschaft zu ermöglichen (Erlass des BMUkA), sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der/Die Schüler/in wird von den Erziehungsberechtigten angemeldet bzw.
  • meldet sich selbst an (gültig für Schüler/innen ab 14 Jahren).
  • Die Zustimmung des Religionslehrers/ der Religionslehrerin liegt vor.

In diesem Fall ist im Zeugnis unter der Rubrik   Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit der entsprechenden Beurteilung zu versehen.

 

Religiöse Übungen

Grundsätzlich muss zwischen Religionsunterricht und religiösen Übungen unterschieden werden.

Religiöse Übungen können (gemäß dem Erlass aus 1964) nur am Nachmittag abgehalten werden und nicht in der Religionsstunde, da sie kein Lehrplanbestandteil sind.

Religiöse Übungen, Schulmessen, kirchliche Feiern (z.B. an Sonntagen oder schulfreien Tagen) können nicht zu schulbezogenen   Veranstaltungen (§ 13a SchUG) erklärt werden, da sie der Spezialnorm des § 2a   Religionsunterrichtsgesetz unterliegen.

Die Teilnahme und die Beaufsichtigung durch Lehrer/innen sind freiwillig.

Die teilnehmenden Lehrer/innen unterliegen dem Versicherungsschutz.

Rettung

Die Rettung ist verpflichtet, SchülerInnen ohne Begleitpersonen in ein Spital zu transportieren.

Trotzdem kann (mit Dienstauftrag des Schulleiters/der Schulleiterin) eine Begleitperson mitfahren,

wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist (kein MDL-Abzug).

Das Rettungspersonal muss der Schule in jedem Fall das anzufahrende Spital bekannt geben.

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  1. Reisegebührenverordnung