Ordentliche SchülerInnen, Aufnahme

Nach § 3 SchUG ist in die erste Stufe der Volksschule als ordentliche/r Schüler/i aufzunehmen, wer

  • nach dem Schulpflichtgesetz der Schulpflicht   unterliegt,
  • die Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende   Schulart und Schulstufe erfüllt,
  • die Unterrichtssprache soweit beherrscht, um dem   Unterricht zu folgen, und
  • die gesundheitliche und körperliche Eignung für die   betreffende Schulart aufweist.

Bei Aufnahme in die Neue Mittelschule sollen Kinder nicht mehr als zwei Jahre älter sein als die Kinder, die die Schulstufe im Regelfall besuchen.

Die Schulbehörde erster Instanz hat jedoch von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn

  • die Altersgrenze wegen Krankheit,
  • Zurückstellung vom Schulbesuch,
  • Auslandsaufenthalts oder
  • anderer berücksichtigungswürdiger Gründe überschritten worden ist und
  • die Einordnung des Bewerbers/der Bewerberin in die   Gemeinschaft mit anderen Schüler/innen nicht im Hinblick auf das Alter ausgeschlossen erscheint.

Seiteneinsteiger, die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember geboren sind, können grundsätzlich nur mindestens altersgemäß eingestuft werden.

Siehe „Außerordentliche/r Schüler/in“.

Organhaftpflichtgesetz

Lehrer/In beschädigt z.B. den Overhead-Projektor:

„Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem   Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines/einer   Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen.

Siehe „Rechtsschutz“.