Öffentliche Verkehrsmittel – Benützung
Öffentliche Verkehrsmittel/Benützung
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch für SchülerInnen
der Vorschulklasse und der Grundstufe I möglich.
Öffentliche Verkehrsmittel/Benützung
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch für SchülerInnen
der Vorschulklasse und der Grundstufe I möglich.
Nach § 3 SchUG ist in die erste Stufe der Volksschule als ordentliche/r Schüler/i aufzunehmen, wer
Bei Aufnahme in die Neue Mittelschule sollen Kinder nicht mehr als zwei Jahre älter sein als die Kinder, die die Schulstufe im Regelfall besuchen. Die Schulbehörde erster Instanz hat jedoch von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn
Seiteneinsteiger, die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember geboren sind, können grundsätzlich nur mindestens altersgemäß eingestuft werden. Siehe „Außerordentliche/r Schüler/in“. |
Lehrer/In beschädigt z.B. den Overhead-Projektor: „Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“ Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines/einer Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen. Siehe „Rechtsschutz“. |